· Fachbeitrag · Chefarztvertretung
Leserfragen zu Wahlarzt und Stellvertretung
von RA, FA Arbeits- und Medizinrecht Marc Rumpenhorst, Kanzlei Klostermann pp., Bochum, klostermann-rae.de
| Zum Beitrag „Wahlärztliche Leistungen und Stellvertretung“ im CB 02/2020, Seite 3 gab es einige Detailfragen von Chefärzten, die wir im Folgenden beantworten. |
Elektiver vs. Notfalleingriff
Einige Fragesteller haben bei Ihren Fragen zwischen elektiven und Notfalleingriffen unterschieden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen sowie die Möglichkeit der Vertretung nicht zwischen elektiven Eingriffen und Notfällen differenziert. Die Anforderungen an den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung sowie die Möglichkeiten und Grenzen der Stellvertretung sind bei elektiven Eingriffen und Notfällen grundsätzlich gleich.
Ferner liegt im Falle der Vertretung das Liquidationsrecht immer und unverändert beim Vertretenen, sofern dieser liquidationsberechtigt ist und die Liquidation dem Krankenhausträger nicht zusteht. Der Vertreter selbst wird nicht liquidationsberechtigt.
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