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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Wahlleistungen: keine Delegation an nachgeordnete Ärzte innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme und vor Entlassung

    | FRAGE: „Mir ist zu Ohren gekommen, dass bei vorstationären Privatpatienten mit Chefarztbehandlung die Beratung und Untersuchung nicht vom Assistenzarzt, sondern nur vom Chefarzt oder dessen Vertreter durchgeführt werden darf ‒ sind Sie der gleichen Meinung?“ |

     

    Antwort: Die Auffassung ist korrekt. Der Grund liegt darin, dass unter den Begriff „stationär“ in der GOÄ auch die vor- und nachstationäre Behandlung fällt. § 4 GOÄ formuliert dies ‒ wenn auch im juristischen Gesetzesjargon ‒ eindeutig (Auszug): „Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht [...] Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, [...] wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden [...].“ Oder „übersetzt“: Leistungen nach den Nrn. 1 bis 62 GOÄ gelten in den 24 h nach Aufnahme und vor Entlassung nur als eigene Leistungen, wenn sie auch persönlich (bzw. durch den ständigen Vertreter) erbracht wurden. Die 24-h-Frist beginnt bei Aufnahme (vorstationär), d. h., dass erst nach 24 Stunden die Nrn. 1 bis 62 GOÄ auch bei Delegation an nachgeordnete Ärzte möglich sind.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 2 | ID 46929077