· Fachbeitrag · Leserforum
Was bedeutet „Beistand“ i. S. d. Nr. 1021 GOÄ?
| FRAGE: Bezüglich der Abrechnung der Nr. 1021 GOÄ (Beistand von mindestens zwei Stunden Dauer bei einer Geburt) sind wir unschlüssig, wie das Wort „Beistand“ zu verstehen ist. Ist hier die zweistündige Anwesenheit des Arztes am Bett der Schwangeren zu verstehen oder würden Sie diese Bezeichnung anders auslegen? |
ANTWORT: Nr. 1021 GOÄ setzt die persönliche Anwesenheit des Arztes voraus und ist keinesfalls für Rufbereitschaft anzusetzen. Dass die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, wird z. B. auch durch die allgemeinen Bestimmungen zur Nr. 56 (Verweilgebühr) betätigt. Gefordert ist ein „im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt … für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen“.
Diese Leistung darf nach Ablauf von zwei Stunden ergänzend zu Ziffer 1021 angesetzt werden. Auch die Verweilgebühr nach Ziffer 56 setzt die permanente Anwesenheit voraus. Auch die Kommentierungen zum ärztlichen Gebührenrecht fordern die permanente Anwesenheit.
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Die Berechnung einer „Verweilgebühr“ setzt allerdings voraus, dass der Arzt in der Zeit des „Verweilens“ ununterbrochen anwesend war, dass dies nach der vorliegenden Erkrankung geboten war und dass der Arzt in dieser Zeit keine Leistungen erbracht hat, die als ärztliche Leistungen anzusehen sind. Der Verordnungstext hebt nicht auf abrechenbare Leistungen nach der GOÄ ab, sodass jede ärztliche Leistung gemeint ist, auch wenn sie bei einem Patienten/einer Patientin erbracht worden sein sollte, die nicht in den Abrechnungsbereich der GOÄ fällt. Somit ist die Verweilgebühr auch dann nicht zu berechnen, wenn der Arzt in der Zeit des „Verweilens“ bei einer anderen Kreißenden (z. B. im Kreißsaal) tätig geworden ist oder Tätigkeiten verrichtet hat, zu denen er als Krankenhausarzt (Chefarzt oder Kollegarzt) verpflichtet ist. Hierzu zählen auch Anweisungen anderer Ärzte, Schwestern oder Hebammen hinsichtlich notwendiger Maßnahmen bei anderen Patienten/Patientinnen. Die Verweilgebühr soll den Arzt dafür entschädigen, dass es ihm während der Zeit des „Verweilens“ verwehrt ist, andere in seinen ärztlichen Pflichtenkreis fallende Tätigkeiten auszuführen. |