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  • · Nachricht · Nephrologie

    Hämodialyse: Dürfen die Nrn. 792 und 50 GOÄ mitberechnet werden?

    | FRAGE : „Seit Kurzem haben wir zwei nephrologische Ärzte in unserem Team. Daher habe ich als Chefarztsekretärin die Privatliquidation der Dialyseleistungen jetzt zu meinem Dienstbereich dazubekommen. Nun bin ich unsicher, welche Ziffern der GOÄ bei der Hämodialyse berechnungsfähig sind: Darf ich die Nrn. 792 und 50 GOÄ hinzunehmen? Welche Ziffern sind sonst möglich?“ |

     

    Antwort: Aus Ihrer Frage geht nicht hervor, ob es sich um Chefärzte einer nephrologischen Abteilung oder um nachgeordnete Ärzte eines Teams (z. B. innere Abteilung) handelt, deren Leistungen im Namen des Chefarztes liquidiert werden sollen. Zunächst ist also wichtig, dass die entsprechenden Ärzte auch gemäß Dienstvertrag liquidationsberechtigt sind. Falls die Ärzte ihre Leistungen als delegierte Leistungen (z. B. des Leiters der Hauptabteilung) erbringen, muss der delegierende Arzt aufgrund seiner fachlichen Qualifikation auch Aufsicht und fachliche Weisung gem. § 4 Abs. 2 GOÄ wahrnehmen können, um die delegierten Leistungen als eigene abrechnen zu dürfen.

     

    Die Dialyse ist nach Nr. 792 GOÄ berechnungsfähig. Nr. 50 ist ausschließlich für Hausbesuche (ambulant) vorgesehen. Im stationären (auch teilstationären) Bereich sind lediglich Visiten, Beratungs- und Untersuchungsleistungen berechnungsfähig sowie evtl. anfallende zusätzliche Leistungen (wie Blutentnahmen, Infusionen etc.). Auch hier sind unbedingt die in § 4 Abs. 2 GOÄ beschriebenen Einschränkungen zu beachten (siehe Kasten).

     

    • § 4 Abs. 2 GOÄ (Auszug)

    „(...) Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

     

    • 2. Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
    • 3. Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
    • 4. Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,

     

    wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige Vertreter muss Facharzt desselben Gebietes sein. (...)“

     
    Quelle: ID 47478624