· Fachbeitrag · Neurologie
Abrechnung der Bestimmung der F-Welle
| Die Bestimmung der F-Welle (Motorische Spätantwort nach Reizung) ist in der Untersuchung nach Nr. 839 GOÄ nicht berücksichtigt und in der GOÄ nicht enthalten. Die Abrechnung kann mit Nr. 832 GOÄ analog erfolgen. Daraus resultiert zwar ein geringeres Honorar als bei der Analogabrechnung mit Nr. 839 - die häufigen Widersprüche mit Hinweis darauf, dass die Nr. 839 GOÄ nur einmal je Sitzung berechenbar sei, werden damit aber vermieden. |
Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 20 | ID 42272207