· Fachbeitrag · Neurologie
Darf die neurologische Untersuchung nach Nr. 800 GOÄ auch an qualifiziertes nicht ärztliches Personal delegiert werden?
| FRAGE: „Wir haben auf unserer Stroke Unit einen Wahlleistungspatienten behandelt. Darf die Untersuchung nach Nr. 800 GOÄ nur an einen Arzt oder auch an das qualifizierte Assistenzpersonal auf der Stroke Unit delegiert werden?“ |
Antwort: Bei der Nr. 800 GOÄ handelt es sich um eine eingehende neurologische Untersuchung. Diese ist wie alle Untersuchungsleistungen nur von Ärzten zu erbringen und kann keinesfalls auf nichtärztliches Personal delegiert werden. Eine Delegation auf nachgeordnetes ärztliches Personal ist unter den in § 4 Abs. 2 GOÄ genannten Voraussetzungen möglich ( „… unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des Wahlarztes …“ ).
Quelle: ID 50199923