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Wie ist eine subkutane Pumpentherapie bei Parkinson-Patienten abzurechnen?
| FRAGE: Wir haben einen privat versicherten Parkinsonpatienten über eine Medikamentenpumpe versorgt. Wie können wir die einzelnen Behandlungsschritte (Anlegen der Pumpe, Wechseln der Kanüle/Schlauch, Auffüllen des Medikamentenreservoirs) berechnen)? |
Antwort: Berechnet werden kann die Anlage der Pumpe mit der Nr. 784 GOÄ (Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe einschließlich Einstellung sowie Beratung und Schulung des Patienten, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen). Die Nr. 784 GOÄ beinhaltet auch die Programmierung der Pumpe. Wird eine Wiederauffüllung und Umprogrammierung der Pumpe durchgeführt, kann hierfür zusätzlich die Nr. 261 GOÄ ‒ Einbringen von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter ‒ berechnet werden, hierbei ist wegen des erhöhten Aufwands ein höherer Steigerungssatz möglich. Für die tägliche subkutane Neupunktion mit Schlauch und Kanülenwechsel kann analog Nr. 252 zum Ansatz kommen. Diese ist gleich hoch bewertet wie Nr. 2007, bildet aber die subkutane Punktion inhaltlich besser ab. Das Auffüllen geschieht hier nicht subkutan wie z. B. in Nr. 265 GOÄ (Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs oder Spülung eines Ports, je Sitzung) sondern erfolgt am angebrachten System direkt. Auch eine Berechnung der Nr. 477 (Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde) als Analogleistung scheidet aus, weil keine Überwachung erfolgt. Da der zeitliche Aufwand für Kanülenwechsel und Auffüllung zeitlich den Aufwand einer subkutanen Injektion übersteigt, kann die Nr. 252 ebenfalls mit einem erhöhten Steigerungssatz berechnet werden.