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  • · Fachbeitrag · Notfallbehandlung

    Interdisziplinäre Schockraumbehandlung ‒ wie abrechnen?

    | FRAGE: „Eine Patientin wird als Schockraum-Patient ambulant aufgenommen. An der einstündigen Untersuchung sind jeweils der Oberarzt/Chefarzt der Anästhesie, der Unfallchirurgie und der Allgemeinen Medizin beteiligt. Die Patientin wird nach aufwendiger Untersuchung verlegt. Können hier die einzelnen Fachabteilungen ihre Leistungen entsprechend der GOÄ abrechnen?“ |

     

    Antwort: In der Konstellation, dass vor stationärer Aufnahme eine ambulante Notfallbehandlung erfolgt, gibt es unterschiedliche Auffassungen. In einer neueren Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.09.2019, Az. B 6 KA 6/18 R) für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird jedoch sinngemäß ausgeführt, dass eine einheitliche stationäre Behandlung nur vorliegt, wenn der Versicherte in der Notfallambulanz des Krankenhauses behandelt wird, das diesen anschließend stationär aufnimmt. Übertragen auf die hier bestehende Fallkonstellation würde dies bedeuten, dass die Abrechnung bei Verlegung ambulant erfolgen kann. Die vom BSG vertretene Auffassung ist durchaus auf Fälle übertragbar, bei denen es sich um einen privat versicherten Patienten handelt.

     

    MERKE |

    • Bei den Behandlern muss es sich um Ärzte handeln, denen vom Arbeitgeber auch ein nebenvertragliches Liquidationsrecht für die Ambulanz zusteht.
    • Ferner ist darauf zu achten, dass die Doppelabrechnung von Leistungen durch die unterschiedlichen Behandler vermieden wird.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 2 | ID 46983972