· Fachbeitrag · Krankenhausabrechnung
Wie sind Kurzzeitbehandlungen im Krankenhaus zu vergüten?
von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, m-u-p.info
| Immer wieder problematisch ist die Vergütung für Behandlungen im Krankenhaus, die nur kurze Zeit dauern und nicht zu einer Übernachtung führen. Für eine reine Behandlung im Schockraum hat das Bundessozialgericht (BSG) eine Abrechnung als kurzstationäre Behandlung verneint (Urteil vom 18.05.2021, Az. B 1 KR 11/20 R). |
Problem: Vergütung von Fällen ohne ärztliche Verordnung
Krankenhäuser dürfen grundsätzlich nur stationäre Behandlungen abrechnen. Dies setzt voraus, dass eine Aufnahme des Patienten über mindestens 24 Stunden geplant ist. Sollte der Plan nicht umgesetzt werden können (z. B. weil der Patient gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verlässt, wegen einer Verschlechterung seines Zustands verlegt werden muss oder verstirbt), bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.
Erfolgt dagegen nur eine Aufnahmeuntersuchung nach vertragsärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung, kann das Krankenhaus die vorstationäre Pauschale nach § 115a Sozialgesetzbuch (SGB) V abrechnen. Bislang ungeklärt war, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen keine vertragsärztliche Verordnung vorliegt (z. B. nach Einlieferung durch den Rettungsdienst).
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