· Nachricht · Onkologie
Wie können Injektionen zur Chemo- und Antikörpertherapie abgerechnet werden?
| FRAGE: „Bisher haben wir die Injektionen zur Chemotherapie (s. c. bzw. i. m.) und zur Antikörpertherapie (s. c.) nach Nr. 252 GOÄ (3,5-fach) berechnet. Von einer PVS haben wir nun die unten stehende Empfehlung erhalten. Ist diese gegenüber den privaten Versicherern haltbar? Leider habe ich bisher nur Empfehlungen zur Abrechnung der intravenösen Chemotherapie gefunden.“ |
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Antwort: Mit der Nr. 252 GOÄ liegen Sie richtig, die Empfehlung der PVS ist falsch. In beiden genannten Fällen handelt es sich zunächst um eine subkutane Injektion, unabhängig von der injizierten Substanz. Diese ist in der GOÄ mit Nr. 252 beschrieben (Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär). Eine analoge Bewertung mit einer anderen Leistungsposition ist aus gebührenrechtlicher Sicht deshalb nicht möglich, da nach § 6 Abs. 2 GOÄ nur Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten-und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden können.