08.06.2017 · Fachbeitrag · Operative Fachgebiete
Blutsperre nach Blutleere: Nr. 2029 GOÄ zweimal abrechenbar?
| Nr. 2029 GOÄ („ Anlegen einer pneumatischen Blutleere oder Blutsperre an einer Extremität“) ist nicht zweimal ansatzfähig, wenn an einer Extremität erst eine Blutleere (z. B. durch Auswickeln) angelegt und dann erst eine Sperre angelegt wird. Die Sperre dient in diesem Fall „nur“ der Aufrechterhaltung der Blutleere, gleich, ob die Sperre pneumatisch oder durch Staubinde erfolgt. Für eine „pneumatische Sperre“ ist aber nicht unbedingt eine Blutleere erforderlich (z. B. mittels Anwendung langstreckiger Manschetten). Schon die Blockierung durch eine proximal angelegte Manschette oder Staubinde ist eine „Blutsperre“. |
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