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Wie ist eine Glättung der Rotatorenmanschette abzurechnen?
| FRAGE: „Bei einem Wahlleistungspatienten wurde eine Glättung der Rotatorenmanschette vorgenommen. Der Patient wies jeweils im Sinne einer degenerativen Tendopathie degenerative Auffaserungen im Ansatz der Supraspinatussehne sowie degenerative Längsaufspleißungen im Ansatz der Subscapularissehne auf. Es lag keine tiefergehende Ruptur oder Ablösung vor, rekonstruierende Maßnahmen an der Rotatorenmanschette waren nicht erforderlich. Welche GOÄ-Ziffern können wir dafür berechnen?“ |
Antwort: Im Gegensatz zur diagnostischen Arthroskopie nach Nr. 2196 GOÄ nach Abschnitt L III GOÄ bei Knie- oder Hüftgelenk ist für die Schulterarthroskopie die höher bewertete Leistung nach Nr. 3300 GOÄ anzusetzen. Für die Glättung der Rotatorenmanschette ist Nr. 2064 GOÄ ansatzfähig.