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  • · Nachricht · Pneumologie

    Ist die Nr. 603 GOÄ für eine SR-/SG-tot-Bestimmung separat ansatzfähig?

    | FRAGE: „Wir sind Bezieher des CB ChefärzteBriefs und haben eine Frage zur Abrechnung der Nr. 603 GOÄ. Ist diese zusätzlich für die SR-tot- bzw. SG-tot-Bestimmung berechnungsfähig oder bereits in den Nrn. 610, 605a enthalten?|

     

    Antwort: Neben der Nr. 610 ist eine Abrechnung der Nr. 603 nicht möglich, da sie eine Teilleistung der Nr. 610 darstellt, wie auch aus den Leistungslegenden dieser beiden Leistungen ersichtlich ist:

     

    • 603: Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlussdruckmethode‒ gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung ‒
    • 610: Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes)‒ gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung ‒

     

    Dieser Ausschluss ist zwar nicht direkt aus den allgemeinen Bestimmungen dieser Leistungen ersichtlich, ergibt sich aber aus § 4 Abs. 2 a GOÄ Satz 1: Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.

     

    Für die für die SR-tot- bzw. SG-tot-Bestimmung ist eine zusätzliche Leistung nicht berechnungsfähig, da sie Bestandteil der Ganzkörperplethysmographie bzw. einer Atemwiderstandsmessung ist.

     

    Nr. 605a GOÄ beinhaltet die grafische Darstellung der Flussvolumenkurve und ist neben Nr. 610 berechnungsfähig.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 2 | ID 50321924