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Gespräche unter Einbezug von Angehörigen/Bezugspersonen
| Für Anamnesen/Beratungen/Therapien (zusammengefasst „Gespräche“) unter Einbezug von Angehörigen oder Bezugspersonen gibt es in der GOÄ nur wenige spezielle Ziffern: |
- Einige sind im Bereich der Psychiatrie anzutreffen (z. B. die Nrn. 801, 806, 807, 817, 835, 886). Für deren Berechnung ist jedoch Voraussetzung, dass die dort genannten Inhalte bzw. Indikationen erfüllt sind.
- Bei den allgemeinen Leistungen umfasst Nr. 34 GOÄ fakultativ den Einbezug von Bezugspersonen. Auch sie darf aber nur berechnet werden, wenn der spezifische Leistungsinhalt („Erörterung der Auswirkungen….“) erfüllt ist (und selbstverständlich die Mindestdauer von 20 Minuten). Zudem ist ihre Berechnung auf „zweimal innerhalb von 6 Monaten“ begrenzt.
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