· Fachbeitrag · Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| In diesem GOÄ-Spiegel befassen wir uns wieder mit Fragen der Abrechnung. Diesmal betrifft es alle Fachbereiche, da es um Hintergrund und Durchsetzbarkeit der Analogabrechnung geht. |
Analogabrechnung und Erstattung
Viele der heute gängigen Diagnose- und Behandlungsverfahren sind im Leistungsverzeichnis der GOÄ nicht zu finden. Was ist bei der dann notwendigen Analogabrechnung zu beachten? Die Grundlage für die Abrechnung in der GOÄ nicht enthaltener Leistungen (Analogabrechnung) gibt § 6 Abs. 2: Die Analogabrechnung ist damit originäres Recht des Arztes. Allerdings können Versicherungsbedingungen - insbesondere Beihilfevorschriften - die Erstattung analog abgerechneter Leistungen beschränken. Wenn dies der Fall ist, wird die Erstattung meist auf das Analogverzeichnis der BÄK beschränkt, oder es werden im Einzelfall von der Ärztekammer anerkannte Analogabrechnungen erstattet.
PRAXISHINWEIS | Wenn man weiß, dass zu erbringende Leistungen nur analog abgerechnet werden können, sollten die Patienten vor der Behandlung auf eine eventuell eingeschränkte Erstattung schriftlich hingewiesen werden. |
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