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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel befassen wir uns wieder mit Auslegungs- und Anwendungsfragen der GOÄ. |

    §§ 4 und 5 GOÄ: (Un)eingeschränkt oder nicht berechenbar?

    Die miteinander verbundenen Regelungen in § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 5 GOÄ führen manchmal zur Verwirrung. Deshalb werden die Auswirkungen an dieser Stelle klargestellt:

     

    Die Leistungen, die in § 4 Abs. 2 unter Nr. 1 bis 3 mit ihren GOÄ-Ziffern angeführt sind, müssen bei stationärer, teil-, vor- oder nachstationärer Behandlung persönlich erbracht werden: entweder vom Wahlarzt (in der Regel dem liquidationsberechtigten oder in anderer Form aus den Einnahmen der Privatliquidation begünstigtem Chefarzt) oder von dem im Wahlleistungsvertrag benannten „ständigen Vertreter“. Nur dann sind die Leistungen berechenbar.