· Fachbeitrag · Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel: Ist die Visite nach Nr. 45 GOÄ nur durch den Chefarzt abrechenbar?
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Es wird kontrovers erörtert, ob der Chefarzt die Nr. 45 GOÄ persönlich erbringen muss oder ob zum Beispiel die Morgenvisite durch einen Oberarzt oder einen Assistenzarzt erfolgen darf und ob es reicht, wenn der Chefarzt nach seinem OP-Plan erst die Nachmittagsvisite macht. |
Nrn. 45 und 46 GOÄ sowie § 4 Abs. 2 GOÄ beachten
Zwei Dinge sind dazu in der GOÄ zu beachten: die Anmerkungen zu den Nrn. 45 und 46 GOÄ sowie der § 4 Abs. 2 GOÄ. Hieraus ergibt sich, dass die Visiten entweder durch den Chefarzt selbst oder durch den im Wahlarztvertrag benannten „ständigen ärztlichen Vertreter“ erbracht werden müssen, um berechenbar zu sein.
Nach der GOÄ wäre es also auch zulässig, dass der Chefarzt gar keine Visite selbst durchführt, sondern nur sein benannter Vertreter. Dies muss kein Oberarzt sein, im Wahlleistungsvertrag kann auch ein Assistenzarzt als „ständiger ärztlicher Vertreter“ benannt werden. Auf jeden Fall muss es sich aber um einen Arzt desselben Fachgebiets handeln.
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