· Fachbeitrag · Privatliquidation ‒ Innere Medizin
Einsatz eines Event-Recorders abrechnen
| Beim Event-Recorder (auch: Loop-Rekorder) wird nicht kontinuierlich aufgezeichnet. Es handelt sich im Gegensatz zum EKG nach Nr. 650 GOÄ (EKG zur Feststellung einer Rhythmusstörung, Verlaufskontrolle, 152 Punkte) nicht um eine kurzzeitige Untersuchung, sondern um eine mit langer Untersuchungszeit und insgesamt erheblich höherem Aufwand. Die Forderung eines Kostenträgers, die Untersuchung mit der Nr. 650 EKG analog zu berechnen, entspricht deshalb nicht der Forderung nach „Gleichwertigkeit in Art, Kosten- und Zeitaufwand“ des § 6 Abs. 2 GOÄ (Analogabrechnung). |
Angemessen ist bei Untersuchungsdauer von mindestens 18 Stunden die Berechnung mit der Nr. 659 GOÄ analog (Langzeit-EKG, 400 P.). Wird das Gerät implantiert, kann dafür die Nr. 631 GOÄ analog (temporärer, transvenöser Schrittmacher, 1110 P.), für die Explantation die Nr. 2354 GOÄ analog (Metallentfernung, 370 P.) berechnet werden.