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  • · Fachbeitrag · Psychiatrie/Psychotherapie

    Keine Nebeneinanderberechnung der Nrn. 804, 849 und 861

    Frage: „Können die Nrn. 804 (Psychiatrische Behandlung), 849 (Psychotherapeutische Behandlung durch verbale Intervention) und 861 (Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) nebeneinander berechnet werden?“

     

    Antwort: Nein. „Nebeneinander“ hieße, dass die Leistungen in einer Sitzung erbracht wurden. Hier ist zu beachten, dass zwischen den Leistungen inhaltliche Überschneidungen bestehen und die Nebeneinanderanwendung psychiatrischer und psychotherapeutischer Gebührennummern in einer Sitzung in der Regel nicht angebracht ist. Die Berechnung der Nrn. 804, 849 und 861 für die Behandlung in einer Sitzung ist deshalb nicht zulässig.

     

    Dies schließt nicht aus, dass die verschiedenen Behandlungen - wenn indiziert - an einem Tag, dann aber in verschiedenen Sitzungen erfolgen und berechnet werden können. Ebenso ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, dass im Behandlungsverlauf verschiedene Behandlungsverfahren zur Anwendung kommen können.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 19 | ID 31335880