27.10.2017 · Fachbeitrag · Psychotherapie
Berechnung von Gutachtengebühren anlässlich Antragstellung gemäß Nr. 808 GOÄ
| Im Gutachterverfahren (insbes. Beihilfe) erfolgt nach probatorischen Sitzungen eine Antragstellung gemäß Nr. 808 GOÄ: „Einleitung oder Verlängerung … – einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht …“. Angeführt ist in der Nr. 808 nur ein „Antrag“. Dieser Antrag wird nach einem Formular gestellt, das v. a. Angaben zur Person des Patienten, der Diagnose, der Art der Psychotherapie, zur vorgesehenen Zahl der Sitzungen und zur Person und Qualifikation des Therapeuten enthält. Er ist weitestgehend (außer den individuellen Angaben zu den Personen) durch bloßes Ankreuzen ausfüllbar. Getrennt davon wird mit anderen Formblättern auch ein „Bericht an den Gutachter“ verlangt. Jene „Berichte“ fordern fallbezogen Angaben zur Anamnese, zur Psychodynamik neurotischer Erkrankungen, zu Diagnosen, Behandlungen sowie eine prognostische Einschätzung mit Begründung durch Beurteilung des Patienten und seiner Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten. Der Zeitaufwand für „Berichte“ bei Erstantrag beträgt etwa eine bis drei Stunden. Berichte zu Fortführungsanträgen sind weniger aufwendig, enthalten aber auch Prognosen und Begründungen. |
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