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  • · Fachbeitrag · Psychotherapie

    Einleitung einer Psychotherapie nach Nr. 808 GOÄ: Sind Gutachtengebühren separat abrechenbar?

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Die Einleitung einer Psychotherapie nach Nr. 808 GOÄ erfordert im Gutachterverfahren neben dem Antrag zur Feststellung der Leistungspflicht auch einen „Bericht an den Gutachter“. Während das Antragsformular relativ einfach auszufüllen ist, erfordert dieser separate Bericht u. a. eine ausführliche Darstellung von Anamnese, Diagnose und Prognose. Trotz des damit verbundenen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwands lehnen Kostenträger (vor allem die Beihilfe) häufig die separate Berechnung von Gutachtengebühren nach Nr. 80 bzw. 85 GOÄ ab. |

    Antragsformular und „Bericht an den Gutachter“

    Im Gutachterverfahren (insbesondere für Beihilfepatienten) stellt der Therapeut den Antrag nach probatorischen Sitzungen. Der Antrag ist Leistungsinhalt der Nr. 808 GOÄ: („Einleitung oder Verlängerung … ‒ einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht …“). Dieser Antrag wird nach einem Formular gestellt. Dieses Formular ist weitgehend (außer den individuellen Angaben zu den Personen) durch bloßes Ankreuzen auszufüllen.

     

    • Inhalt der Antragsformulars
    • Angaben zur Person des Patienten
    • Diagnose
    • Art der Psychotherapie
    • Vorgesehene Zahl der Sitzungen
    • Angaben zur Person und Qualifikation des Therapeuten