· Fachbeitrag · Radiologie
Nr. 5106 (ebenso 5111) ist gegebenenfalls zweimal berechenbar
| Eine große private Krankenversicherung versucht zur Zeit, bei zweimaliger Berechnung der Nr. 5105 GOÄ (Brust- oder Lendenwirbelsäule ..., je Teil) die zweimalige Berechnung der Nr. 5106 GOÄ [ergänzende Ebene(n)] mit dem Hinweis abzuwehren, die Nr. 5106 GOÄ sei im Plural gefasst, die Berechnung deshalb nur einmal möglich. |
Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Nr. 5105 kann bei Untersuchung von Brust- und Lendenwirbelsäule zweimal berechnet werden („oder“ in Verbindung mit „je Teil“). Entsprechend ist dann auch Nr. 5106 zweimal berechenbar. Nr. 5106 ist weder in einer Abrechnungsbestimmung zu dieser Ziffer noch in den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O I der GOÄ auf die einmalige Berechenbarkeit je Sitzung begrenzt. Der Plural in Nr. 5106 bezieht sich nur darauf, dass über die in Nr. 5105 erfassten jeweils zwei Ebenen hinaus angefertigte Ebenen unabhängig von ihrer Anzahl nur einmal mit Nr. 5106 GOÄ berechnet werden können.
Anders geregelt ist die Mehrfachberechenbarkeit bei den Leistungen, die nicht auf eine bestimmte vorangegangene Röntgenleistung Bezug nehmen und deren Leistungstext im Plural gefasst ist oder wo schon die vorangegangene Röntgenleistung nur einmal in einer Sitzung berechnet werden kann. Die Nrn. 5031, 5101, 5201, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339 und 5376 können deshalb nur einmal je Sitzung berechnet werden, nicht aber die Nr. 5106. Gleiches wie zu Nr. 5106 trifft übrigens auch auf die Nr. 5111 [ergänzende Ebene(n) Wirbelsäule oder Extremität] zu.