· Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19
Neue Empfehlung: Nr. 3 GOÄ für pandemiebedingt längere Beratungen mehrfach ansetzbar
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Nach einer neuen Abrechnungsempfehlung können Ärzte seit dem 17.11.2020 die Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie mehrfach ansetzen. Diese Abrechnungsmöglichkeit ist zunächst befristet bis zum 31.12.2020. Die Empfehlung wurde von der Bundesärztekammer (BÄK), der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und den Beihilfeträgern vereinbart und ausgesprochen (online unter iww.de/s4314 ). |
Pandemiebedingt notwendige telefonische Beratung
Voraussetzung für eine solche Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung ‒ auch mittels Fernsprecher; 150 Punkte; 20,11 Euro beim Faktor 2,3) ist, dass ein Aufsuchen des Arztes oder des Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich oder zumutbar ist und auch eine Videosprechstunde nicht durchgeführt werden kann. Die Patientenversorgung kann also auf andere Weise nicht gewährleistet werden.
Höchstgrenze bei 4 x 4 pro Monat ‒ keine gleichzeitige Faktorsteigerung
Die Abrechnung der Nr. 3 GOÄ ist je vollendete zehn Minuten für längere telefonische Beratungen möglich, allerdings je Sitzung nur bis zu viermal. Außerdem ist die Anzahl dieser längeren Telefonate gleichzeitig auf insgesamt viermal je Kalendermonat beschränkt. Dauert z. B. eine Beratung mit dem viermaligen Ansatz der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung in Ausnahmefällen (noch) länger, so darf jedoch dieser zeitliche Mehraufwand nicht zum Anlass und als Begründung für die Überschreitung des Schwellenwerts berücksichtigt werden. Eine Faktorsteigerung über 2,3 hinaus wäre dann nicht möglich.
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