· Fachbeitrag · Sonographie
Aufteilung von Sonographien auf mehrere Sitzungen
| Zur Abrechnung von Sonographien gibt es limitierende Bestimmungen: So ist zum Beispiel eine Sonographie der Brustdrüse (Nr. 418 GOÄ) nicht neben der Sonographie übriger Organe (Nr. 410 GOÄ) berechenbar. Limitiert wird zudem die Abrechenbarkeit von Nr. 420 GOÄ (weiteres Organ) auf maximal dreimal je Sitzung. Einen sachlichen Grund hierfür gibt es nicht, es sollte schlicht das Honorar begrenzt werden. |
Verteilung von Sonographien auf mehrere Sitzungen
Nicht nur bei ambulanter, sondern auch bei der stationären Behandlung ist daher die Versuchung groß, umfangreiche Sonographien auf mehrere Sitzungen zu verteilen. Zwangsläufig liegen die Termine dann im Abstand weniger Tage oder weniger Wochen. Zurzeit werden vor allem solche Rechnungen von Kostenträgern geprüft, deren Termin nur einige Tage auseinander liegen. |
Medizinische Notwendigkeit
Nach § 1 Abs. 2 GOÄ dürfen nur medizinisch notwendige Leistungen berechnet werden. Die Verteilung auf verschiedene Termine ist also nur GOÄ-konform, wenn sie medizinisch begründet war. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dieselben Organe bei einer Verschlimmerung, eines Labor- oder histologischen Befundes oder zur Therapiekontrolle erneut untersucht werden müssen. Medizinisch begründet sind mehrere Sonographie-Termine zudem, wenn wegen neu aufgetretener Beschwerden auch andere Organe als die zunächst untersuchten sonographiert werden müssen oder wenn die Sonographie wegen Schmerzen oder Übelkeit nicht beendet werden konnte.
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