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  • · Nachricht · Steuern

    Führen wahlärztliche Leistungen beim Chefarzt zu Einnahmen aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit?

    | Ob ein Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbstständig oder unselbstständig erbringt, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. In der Regel bezieht ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden (Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, 2. Mai 2013, S 2332 A - 98 - St 211). |

     

    Als maßgebliche Abgrenzungskriterien für eine selbstständige oder nicht selbstständige Tätigkeit sind neben den allgemein zu beachtenden Merkmalen insbesondere zu würdigen, mit wem der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen abgeschlossen wird und wer die Liquidation vornimmt: Erfolgen der Abschluss des Behandlungsvertrages und die Liquidation durch das Krankenhaus, handelt es sich um Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit. Werden sie dagegen durch den Chefarzt selbst vorgenommen, ist von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit liegen in der Regel auch vor, wenn der Abschluss des Behandlungsvertrages durch das Krankenhaus und die Liquidation durch den Chefarzt erfolgen oder umgekehrt.

     

    Sofern die wahlärztlichen Leistungen im Rahmen einer nicht selbstständigen Tätigkeit erbracht werden, ist der Lohnsteuer-Abzug nur von den Einnahmen vorzunehmen, die um die an das Krankenhaus abzuführenden Anteile (zum Beispiel Nutzungsentgelte, Einzugsgebühren) und um die an die nachgeordneten Ärzte zu zahlenden Beiträge gekürzt sind.

     

    Quelle: ID 40184610