· Fachbeitrag · Urologie
Hypothermie bei organerhaltender Nierenzellkarzinom-Entfernung eigenständig berechenbar?
Frage: „Sind Maßnahmen zur Hypothermie bei organerhaltenden Nierenzellkarzinom-Entfernungen eigenständig berechenbar? Und wenn ja, mit welchen GOÄ-Ziffern?“
Antwort: Die Herbeiführung einer Hypothermie ist eine von der organerhaltenden Nierenzellkarzinomentfernung eigenständig berechenbare Leistung. Maßnahmen zur Hypothermie sind weder in den Leistungslegenden der GOÄ (Nephrektomien, dort „naturgemäß“) noch in den Beschreibungen im Analogverzeichnis der BÄK (dort unter A 1880 und A 1881 zur organerhaltenden Nierenzellkarzinom-Entfernung) enthalten.
Die Maßnahmen sind weder methodisch notwendig zur organerhaltenden Nephrektomie noch eine „besondere Ausführung“ davon (§ 4 Abs. 2a GOÄ): Die „besondere Ausführung“ bezieht sich auch nur auf Modifikationen der Nephrektomie. Sie hat auch eine von der Nephrektomie eigenständige Indikation, nämlich den Erhalt der Nierenfunktion, und nicht - wie die Nephrektomie - die Heilung des Tumorleidens.
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