Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Urologie

    Wie ist die Entfernung eines Blasenverweilkatheters abzurechnen?

    | FRAGE: „Können Sie mir mit der Abrechnung der Entfernung eines Blasenverweilkatheters weiterhelfen? Laut Kommentar zur GOÄ wird die Gebührenziffer 2007 analog empfohlen. Kann hierfür auch die Gebührenziffer 1703 verwendet werden?“ |

     

    Antwort: Wir empfehlen ebenfalls die Abrechnung nach Nr. 2007 analog. Auch die einschlägigen Kommentierungen verneinen den Ansatz der Nr. 1703.

     

    • Auszüge aus den Kommentierungen zur Nr. 1703 GOÄ

    Aus dem Kommentar des Deutschen Ärzteverlags: „Nr. 1703 ist nicht analog für die Entfernung eines Blasenverweilkatheters abrechenbar: Ein vom Arzt oder auf dessen Anordnung eingelegter Blasen-(verweil-)Katheter stellt keinen Fremdkörper im Sinne der GOÄ dar. Daher kann Nr. 1703 nicht analog für die Entfernung eines (Dauer-)Katheters in Ansatz gebracht werden, sondern es ist Nr. 2007 analog heranzuziehen.“

     

    Aus dem Kommentar Hoffmann/Kleinken: „Nr. 1703 ist nicht berechenbar für die Entfernung eines Dauerkatheters, da dieser kein Fremdkörper ist. Körperfremdes Gewebe, das nicht bestimmungsgemäß in den Körper eingebracht wurde, ist hingegen nach der GOÄ ein „Fremdkörper“. Verbleibt beim Entfernen des Dauerkatheters ein Teil davon in der Harnblase oder Harnröhre (z. B. ein Teil des Fixierballons), ist dies ein Fremdkörper und die entsprechende Gebührenposition für die Fremdkörperentfernung kann zum Ansatz kommen.“

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 2 | ID 47698636