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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Kann der Chefarzt einen Vorschuss für ärztliche Leistungen verlangen?

    von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeits- und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Die ärztliche Vergütung des Chefarztes für ambulante oder wahlärztliche Leistungen wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Dazu gehört auch, dass der Patient die Rechnung erhalten hat (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Somit erscheint fraglich, ob ein Vorschuss verlangt werden kann, bevor die Rechnung versandt wurde. Mit dieser Grundsatzfrage hat sich das Landesberufsgericht für Heilberufe Münster in einem Beschluss vom 25.11. 2015 befasst (Az. 6 t E 441/13.T). |

     

    Der Fall

    Ein Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie hatte gegenüber seiner Patientin die Behandlungskosten in einem Voranschlag auf 7.260 Euro beziffert. Die Patientin wurde verpflichtet, eine Anzahlung von 1.000 Euro bis zu 14 Tage vor dem Eingriff zu entrichten, der Restbetrag sollte spätestens am Tag des Eingriffs bar gezahlt werden oder auf dem Konto des Arztes eingegangen sein. Ohne Zahlungseingang sollte der Eingriff nicht erfolgen.

     

    Die Patientin zahlte und beschwerte sich später bei der Ärztekammer, die ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Arzt einleitete. Der Kammervorstand erteilte ihm eine Rüge und verlangte ein Ordnungsgeld von 1.000 Euro.

     

    Der Beschluss des Landesberufsgerichts

    Nach Meinung des Berufsgerichts kann das Verbot, einen Vorschuss zu verlangen, weniger auf § 12 GOÄ gestützt werden. Diese Vorschrift sage nichts darüber, ob medizinisch notwendige Hilfe von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht werden dürfe. Allgemein sei umstritten, ob ein Vorschussverlangen eines Arztes in jedem Fall einen berufsrechtlich relevanten Verstoß gegen die Berufspflichten begründe. Teilweise werde vertreten, dass jedes Verlangen eines Vorschusses unzulässig sei, teilweise werde argumentiert, dass es auf das Vorliegen besonderer Voraussetzungen ankomme - wie etwa das Bestehen von Zweifeln an der Leistungsfähigkeit oder -willigkeit des Patienten oder bei ausländischen Patienten, die Deutschland nach Behandlungsende wieder verlassen.

     

    Entscheidend seien berufsethische Grundsätze, die ein Vorschussverlangen grundsätzlich verbieten - mit Ausnahme von Verlangensleistungen. Voraussetzung sei hier, dass die Maßstäbe der GOÄ eingehalten werden. Im verhandelten Fall sei dies jedoch „nicht ansatzweise“ der Fall gewesen.

     

    FAZIT | Die Entscheidung des Landesberufsgerichts für Heilberufe ist wohl so zu verstehen, dass ein Vorschuss bei Verlangensleistungen grundsätzlich zulässig ist, nicht jedoch bei medizinisch notwendigen Leistungen. Zu ausländischen Patienten bleibt die Frage, ob ein Vorschuss verlangt werden kann, leider offen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 17 | ID 44081515