· Fachbeitrag · Vertretervereinbarung
Ist eine Notfallbehandlung in Abwesenheit des Chefarztes als Wahlleistung möglich
| FRAGE: „ Mit Interesse habe ich Ihren Beitrag zur Berechnungsfähigkeit von Wahlleistungen, die in Abwesenheit des Chefarztes erbracht wurden, gelesen (CB 04/2025, Seite 3). Darin schreiben Sie, dass z. B. geplante invasive Eingriffe oder Anästhesien, die in Abwesenheit des Chefarztes durchgeführt werden sollen, auf Basis einer vorherige Individualvereinbarung erbracht werden dürfen. Wie sieht es aus, wenn in der Nacht akut bzw. am Wochenende akut eine Operation durchzuführen ist? Wäre dann beim Privatpatienten die Leistung ohne Individualvereinbarung als Wahlleistung berechnungsfähig?“ |
Antwort: Bei einer dringenden OP wäre auch bei abgeschlossener Wahlleistungsvereinbarung im Falle vorhersehbarer Abwesenheit bei dringenden oder notfallmäßig durchgeführten Eingriffen die Abrechnung als Wahlleistung ohne Individualvereinbarung nicht möglich. Die Frage ist allerdings, ob in dieser Konstellation dem Patienten der Abschluss einer solchen Individualvereinbarung, insbesondere bei einem Notfalleingriff überhaupt zugemutet werden kann, insbesondere dann, wenn dieser aufgrund der Erkrankung in seiner Entscheidungsfähigkeit vielleicht eingeschränkt ist.
Dem Patienten muss im Rahmen der Aufklärung über die Vereinbarung u.a. auch die Option eingeräumt werden, sich ohne Inanspruchnahme von Wahlleistungen, also zu den Konditionen der allgemeinen Krankenhausleistungen behandeln zu lassen oder den Eingriff zu verschieben, wobei die letztgenannte Option im Notfall kaum zutreffend ist. Außerdem ist es auch hier notwendig, dass in diesem Fall ein entsprechend qualifizierter Vertreter für diesen Eingriff tatsächlich verfügbar ist.
MERKE | Allerdings ist aufgrund der BGH-Rechtsprechung anzunehmen, dass im Rahmen der Individualvereinbarung auch ein anderer Arzt als der in der Wahlleistungsvereinbarung genannte ständige ärztliche Vertreter tätig werden kann, sofern er insgesamt eine höhere Qualifikation aufweist, die über den Facharztstandard hinausgeht. Zu beachten wäre allerdings, dass bei Durchführung durch einen per Individualvereinbarung genannten Vertreter, der nicht dem in der Wahlleistung genannten ständigen ärztlichen Vertreter entspricht, der Gebührenrahmen gemäß § 5 Abs. 5 GOÄ reduziert ist. |