· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Abrechnung chefärztlicher Vertreterleistungen bei Wahlleistungspatienten
von Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Chefärzte, die wahlärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringen und an den Einnahmen daraus über eine Beteiligungsvergütung partizipieren oder denen der Krankenhausträger das Liquidationsrecht gewährt hat, sind im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Sie können sich allerdings unter bestimmten Umständen auch dort vertreten lassen. |
Umstände, die eine Vertretung des Chefarztes rechtfertigen
Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Konstellationen, in denen eine Vertretung des Chefarztes auch im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen möglich ist (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07, Abruf-Nr. 073966). Die Verhinderung des Wahlarztes ist bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung ...
- ... nicht vorhersehbar (z. B. plötzliche Erkrankung, Notfall etc.). Hier kann der vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung benannte ständige ärztliche Vertreter des Wahlarztes an dessen Stelle tätig werden.
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