· Fachbeitrag · Konkurrenzschutz
BGH stärkt Position von Chefärzten: Kein Liquidationsrecht für Honorarärzte!
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung nochmals mit der Frage beschäftigt, ob Honorarärzte wahlärztliche Leistungen abrechnen dürfen oder nicht. Der BGH hat dabei auch Ausführungen dazu gemacht, welche Behandlungsqualität Patienten bei Abschluss einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erwarten dürfen (Urteil vom 19.01.2019, Az. III ZR 325/17). Die Ausführungen des BGH zur Behandlungsqualität dürften auch Auswirkungen darauf haben, ob und inwieweit niedergelassenen Ärzten, wenn sie im Krankenhaus angestellt werden, neben den dort hauptberuflich tätigen Chefärzten das Liquidationsrecht gewährt werden kann. |
Der Sachverhalt
Eine private Krankenversicherung klagte gegen einen Neurochirurgen auf Erstattung eines Honorars für wahlärztliche Leistungen in Höhe von 1.296,39 Euro. Die Summe hatte die Versicherung gegenüber der bei ihr versicherten Wahlleistungspatientin geleistet.
Der beklagte Arzt, der eine Praxis für Neurochirurgie betreibt, war im Jahre 2013 als Honorararzt in einem Krankenhaus in Nürnberg tätig, ohne dass eine Anstellung oder Verbeamtung als Krankenhausarzt erfolgt war.
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