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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Chefarztbehandlung läuft, Chefarzt geht in Urlaub ‒ gesamte Wahlleistungsvereinbarung unwirksam?

    Beantwortet von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de

    | FRAGE: „Unser Chefarzt (Innere Medizin) ist während der noch andauernden Behandlung eines Wahlleistungspatienten in Urlaub gegangen. Die Behandlung durch den Chefarzt dauerte eine Woche. Die Stellvertretervereinbarung (Individualvereinbarung) wurde am ersten Urlaubstag des Chefarztes unterschrieben. Die private Krankenversicherung (PKV) des Patienten hält nun die gesamte Wahlleistungsvereinbarung für unwirksam ‒ zu Recht? Können wir wenigstens die Leistungen abrechnen, die der Chefarzt selbst erbracht hat? Haben Sie Urteile für uns?“ |

     

    Antwort: Gegen die Abrechnung der vom Chefarzt persönlich erbrachten Leistungen dürfte unseres Erachtens nichts einzuwenden sein. Komplizierter ist es mit den Leistungen, die auf Basis der Individualvereinbarung erbracht wurden. Ohne genauere Kenntnis des Einzelfalls ist an dieser Stelle nur eine allgemeine Antwort möglich.

    Der BGH zur Aufklärungspflicht bei Individualvereinbarungen

    Zunächst ist allgemein zur individuellen Stellvertretervereinbarung in Ergänzung der Wahlarztvereinbarung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu berücksichtigen. Dieser hat in seiner Grundsatzentscheidung zur Stellvertretung bei wahlärztlichen Leistungen schon am 20.12.2007 ausgeführt, dass sich der Wahlarzt durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen könne (Az. III ZR 144/07).