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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Persönliche Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen - Teil 1: Operative Fächer

    von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeits- und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de

    | Wenn Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung abschließen, möchten sie sich die Behandlung durch einen Spezialisten hinzukaufen. Der Wahlarzt muss daher grundsätzlich die wahlärztlichen Leistungen in ihrem Kernbereich erbringen. Was aber ist der Kernbereich? Und gibt es Ausnahmen von der Pflicht, persönlich tätig zu werden? Diese Beitragsserie greift solche Fragen auf. Sie sind je nach Fachrichtung unterschiedlich zu beantworten. Teil 1 befasst sich mit operativen Fächern. |

    Hintergrund: Interne und externe Wahlarztkette

    Privatpatienten haben bei ärztlichen Wahlleistungen einen Anspruch auf Chefarztstandard und nicht nur Facharztstandard. Letzteren erhalten Patienten, mit denen nur Regelleistungen vereinbart worden sind, die der Klinikträger mit der DRG-Fallpauschale abrechnet (Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.10.2014, Az. III ZR 85/14, Abruf-Nr. 143141). Doch welcher Arzt ist verpflichtet, ärztliche Wahlleistungen zu erbringen? Diese Verpflichtung trifft zunächst alle Wahlärzte der internen Wahlarztkette - also angestellte und beamtete Krankenhausärzte -, denen der Krankenhausträger das Liquidationsrecht gewährt hat.

     

    Die Pflicht, die Leistung persönlich zu erbringen, trifft ebenfalls Ärzte der externen Wahlarztkette - dies sind Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, deren Leistung von Ärzten der internen Wahlarztkette veranlasst wurde.