· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Persönliche Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen - Teil 3: Anästhesie
von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung stellt für Anästhesisten, die wahlärztliche Leistungen erbringen, ein besonderes Problem dar - vor allem, wenn in größeren Krankenhäusern mit vielen Operationssälen mehrere Privatpatienten versorgt werden müssen, die wahlärztliche Leistungen gewählt haben. Schließlich kann der Chefarzt für Anästhesie, der im Regelfall allein über das Liquidationsrecht verfügt, nicht überall gleichzeitig sein. Wie ist dieses Dilemma rechtssicher zu lösen? |
Rechtlicher Hintergrund
Für die wahlärztliche Behandlung von Privatpatienten durch den Anästhesisten gilt grundsätzlich nichts anderes als bei Wahlärzten anderer Fachrichtungen: Wer sich als Patient für wahlärztliche Leistungen entscheidet, möchte sich die Leistungen hoch qualifizierter Spezialisten zusätzlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen hinzukaufen - so beschrieb es der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 (Az. III ZR 144/07, Abruf-Nr. 073966).
Damit korrespondiert die Pflicht des Wahlarztes, die Leistung persönlich zu erbringen. Der BGH unterscheidet hierbei zwischen Facharztstandard bei allgemeinen Krankenhausleistungen und Chefarztstandard bei ärztlichen Wahlleistungen (Urteil vom 16.10.2014, Az. III ZR 85/14, Abruf-Nr. 143141).
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