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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Persönliche Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen - Teil 4: Labor

    von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Welche Anforderungen an den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen im Bereich der Labormedizin zu stellen sind, ist vor allem für Chefärzte bettenführender Abteilungen wichtig. Dabei ist zu differenzieren zwischen Leistungen des Basislabors (Abschnitt M II der GOÄ) und des Speziallabors (Abschnitte M III und M IV GOÄ) - die Leistungen des Abschnitts M I GOÄ (Praxislabor) hingegen sind ausschließlich den niedergelassenen Ärzten vorbehalten. |

    Leistungen des Basislabors M II

    Für Leistungen des Basislabors ist § 4 Abs. 2 S. 2 GOÄ maßgeblich. Danach gelten auch Laborleistungen des Abschnitts M II als abrechnungsfähige eigene Leistungen des Arztes, die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Da § 4 Abs. 2 S. 2 GOÄ nicht zwischen Wahlärzten und anderen Ärzten differenziert, ist davon auszugehen, dass die Vorschrift auch auf Wahlärzte anwendbar ist. Für Wahlärzte bedeutet dies, dass sich ihr Anteil an der Leistungserbringung bei den Laborleistungen des Basislabors darauf beschränkt, fachliche Weisungen zu erteilen.

     

    Die Leistungserbringung an sich erfolgt dagegen unter Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften, wenn der Wahlarzt Mitglied dieser Laborgemeinschaft ist, oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors. Eine persönliche Leistungserbringung des Arztes findet somit nur in ganz eingeschränktem Umfang statt. Dies lässt sich damit begründen, dass es sich hier nur um Grundleistungen handelt, bei denen an die fachliche Qualifikation des Leistenden keine großen Anforderungen zu stellen sind. Jeder Wahlarzt in einer bettenführenden Abteilung kann nach bisher ständiger Rechtsprechung fachliche Weisungen erteilen.