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  • · Nachricht · Wahlleistungen

    Versicherten der PBeaKK behandelt ‒ Coronatestungen als Wahlleistung berechnungsfähig?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | FRAGE: „Wir haben einen über die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) privat versicherten Patienten behandelt (Diagnose: Synkope a. e. bei Exsikkose im Rahmen von COVID-19-Infektion). Der zuvor beim Patienten zu Hause durchgeführte COVID-AG-Test war positiv. Bei uns wurden im Labor ein SARS-CoV-2-PCR-Test (positiv) und eine Anti-SARS-CoV-2-Antikörperbestimmung durchgeführt. Kann ich beide Testungen nach GOÄ in Rechnung stellen oder gibt es dann vonseiten der PBeaKK Erstattungsprobleme?“ |

     

    Antwort: Es existiert eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus, die verbindlich zu beachten ist. Deshalb dürfte die Abrechnung als wahlärztliche Leistung bei der PBeaKK zu Erstattungsproblemen führen. Allerdings vertritt das Bundesgesundheitsministerium hierzu die Auffassung, dass die Testungen in bestimmten Fällen als Wahlleistungen berechnungsfähig sind (vgl. Website des BMG, abgerufen am 30.08.2022, online unter iww.de/s6869 ).

     

    • Das BMG zu Coronatestungen als Wahlleistungen (Auszug)

    „Sofern die Patientin bzw. der Patient vor der Testung die Erbringung wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhaus den gesetzlich vorgegebenen formalen Anforderungen entsprechend vereinbart hat sowie diese Wahlleistungen durch eine Wahlärztin oder einen Wahlarzt persönlich erbracht oder veranlasst worden sind, ist die Berechnung wahlärztlicher Leistungen für die Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 neben der Abrechnung des Zusatzentgelts für die allgemeinen Krankenhausleistungen aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit möglich. Einen Ausschluss der Möglichkeit, neben den allgemeinen Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung auch Wahlleistungen zu erbringen und vergütet zu bekommen, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.“

     

    Im Beanstandungsfall müssen Sie ggf. nachweisen, dass die Tests persönlich vom Wahlarzt erbracht oder zumindest persönlich veranlasst und nicht im Rahmen der routinemäßigen Testung bei Krankenhausaufnahme erbracht wurden.

     

    Wichtig | Falls der Patient ambulant behandelt wird, dürfte bei der o. g. Konstellation einer Abrechnung nichts im Wege stehen, sofern die Abrechnungsvoraussetzungen für das M III-Labor (persönliche Leistungserbringung bzw. Aufsicht und fachliche Weisung) erfüllt sind.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 3 | ID 48553456