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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Wahlleistungsvereinbarung: Liquidationsrecht des Krankenhausträgers ist gesondert zu vereinbaren

    von RA und FA für ArbR und MedR, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Immer häufiger erhalten Chefärzte in ihren Anstellungsverträgen kein Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen mehr, sondern nur eine Beteiligungsvergütung. Das Liquidationsrecht übt der Krankenhausträger selbst aus. Das Amtsgericht (AG) Karlsruhe hat diese Praxis jetzt erheblich eingeschränkt: In der Wahlleistungsvereinbarung sei das Liquidationsrecht des Krankenhausträgers ausdrücklich zu vereinbaren (AG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2017, Az. 5 C 193/14). Auch wenn das Urteil von einer unteren Instanz stammt, ist seine praktische Bedeutung immens: Möglicherweise werden viele deutsche Krankenhausträger ihre Wahlleistungsvereinbarungen ändern müssen. |

    Der Sachverhalt

    Im entschiedenen Fall hatte ein Arzt zunächst gegen den Chefarzt eines Krankenhauses und später gegen den Krankenhausträger geklagt. Der Sohn des Arztes war über die private Krankenversicherung (PKV) seines Vaters krankenversichert. Er hatte sich in der HNO-Klinik eines Krankenhauses in Karlsruhe stationär privatärztlich behandeln lassen und zuvor eine Wahlleistungsvereinbarung nach § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abgeschlossen.

     

    Der Kläger erhielt eine Behandlungsrechnung i. H. v. rund 3.700 Euro. Die Rechnung stammte von einer Abrechnungsstelle und trug den Vermerk „im Auftrag des Chefarztes“. In der Annahme, dass es sich um die Rechnung seines Berufskollegen (des Chefarztes der HNO-Klinik) handele, zahlte der Kläger. Anschließend reichte er die Rechnung bei seiner PKV zur Erstattung ein. Diese zahlte jedoch nur rund 1.800 Euro und erklärte, dass der Restbetrag auf Abrechnungspositionen entfallen würde, die nicht erstattungsfähig seien. Der Kläger verklagte daraufhin den Chefarzt der HNO-Klinik auf Rückzahlung von rund 1.900 Euro. Die Anwälte des beklagten Chefarztes erklärten, dass dieser entgegen dem Wortlaut der Rechnung mit den Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen nichts zu tun habe. Es läge kein Fall des § 17 Abs. 3 S. 2 KHEntgG vor, wonach der liquidationsberechtigte Arzt die Abrechnung auch dem Krankenhaus überlassen könne. Das aber habe der beklagte Chefarzt nicht getan. Daraufhin erweiterte der Kläger seine Klage auf das Krankenhaus. Das Gericht wies die Klage gegen den Chefarzt ab, verurteilte aber das Krankenhaus zur Rückzahlung der gesamten Klageforderung an den Kläger.