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  • 16.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140963

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 17.07.2013 – 10 Sa 19/13

    Tatsächliche Wegezeiten sind im Rahmen einer Rufbereitschaft im Gegensatz zu den aufgerundeten Zeiten nach § 11 Abs. 3 S. 5 TV-Ärzte/VKA zuschlagspflichtig. Es sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA zu bezahlen.


    In der Rechtssache
    - Beklagter/Berufungskläger -
    Proz.-Bev.:
    gegen
    - Kläger/Berufungsbeklagter -
    Proz.-Bev.:
    hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 10. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Arnold, den ehrenamtlichen Richter Gottwick und den ehrenamtlichen Richter Merz auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2013
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    1.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    2.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Bezahlung von Zuschlägen für Wegezeiten, die im Rahmen der Rufbereitschaft angefallen sind, in Höhe von 51,96 €.

    Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als Arzt beschäftigt, seit 14.6.1995 als Oberarzt und zuletzt eingruppiert als Oberarzt in die Entgeltgruppe 3 Stufe 3 TV-Ärzte/VKA. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der TV-Ärzte/VKA Anwendung.

    Der Kläger leistet regelmäßig Rufbereitschaftsdienste, dabei werktags von 16.00 Uhr bis 07.30 Uhr Folgetag (15,5 Stunden) und samstags, sonntags und feiertags von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr Folgetag (24 Stunden).

    Vom 06.04.2012 08.30 Uhr bis 08.30 Uhr des Folgetages (24 Stunden) hatte der Kläger Rufbereitschaft. Unter Berücksichtigung der Wegezeiten ergab sich eine Inanspruchnahmezeit von 9,5 Stunden. Ohne Wegezeiten betrug sie 6,55 Stunden. Daraus ergibt sich eine unstreitige Vergütungsdifferenz in Höhe von 43,85 € zuzüglich Zuschläge in Höhe von 1,85 €. Vom 12.04.2012 ab 16.30 Uhr bis 07.30 Uhr des Folgetages hatte der Kläger erneut Rufbereitschaft. Unter Berücksichtigung der Wegezeiten ergab sich eine vergütungspflichtige Arbeitsstunde mehr, was einer Vergütungsdifferenz in Höhe von 6,62 € entspricht.

    Die entscheidungserheblichen Tarifnormen des TV-Ärzte/VKA lauten auszugsweise:

    "§ 11 Abs. 3, Sätze 4 und 5 TV-Ärzte/VKA.

    Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet.

    Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt.

    § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TV-Ärzte/VKA.

    Die Ärztin / der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten - je Stunde

    a) für Überstunden 15 v. H.,

    b) für Nachtarbeit 15 v. H.,

    c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.,

    d) bei Feiertagsarbeit:

    - ohne Freizeitausgleich 135 v. H., - mit Freizeitausgleich 35 v. H.,

    e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 06:00 Uhr 35 v. H.,

    des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei Ärztinnen und Ärzten gern. § 16 Buchstabe c und d der höchsten tariflichen Stufe."

    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Wegezeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 TVÄrzte/VKA handele es sich, anders als bei der Anfahrt zur Erbringung der regelmäßigen Arbeitsleistung, um vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA. Diese sei integraler Bestandteil der Rufbereitschaft und damit tatsächliche Arbeitszeit. Es gehe nicht wie bei den Rundungszeiten um eine "virtuelle Arbeitszeit".

    Der Kläger hat zuletzt beantragt:

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51,96 € zu bezahlen.

    Der Beklagte hat beantragt,

    Klageabweisung.

    Mit Ausnahme der Zuschläge für Überstunden seien Zuschläge während der Rufbereitschaft nur für die tatsächliche Arbeitsleistung zu bezahlen. Rundungs- und Wegezeiten seien nicht erfasst. Dies habe das Bundesarbeitsgericht für die vergleichbare Vorschrift des § 8 TVöD bereits entschieden. Das Bundesarbeitsgericht gehe grundsätzlich davon aus, dass es sich bei Wegezeiten nicht um Arbeitszeit im eigentlichen Sinne handele. Wegezeiten würden nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA im Ergebnis nur deshalb wie Arbeitszeit behandelt, da sie die Rundungsregelung erfasse.

    Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 5 TVÄrzte/VKA ergebe, dass dieser die in § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA genannten Wegezeiten der Arbeitszeit im Rahmen der Rufbereitschaft gleichstelle. Der Wortlaut sei nicht eindeutig. Es komme daher auf den Sinn und Zweck der Norm an. Die Zeitzuschläge sollen besondere Erschwernisse ausgleichen, die durch die ungünstigen Arbeitszeiten entstehen. Dieser Zweck spreche für die generelle Einstufung der Wegezeiten im Rahmen der Rufbereitschaft als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Durch die Rufbereitschaft und die damit verbundene ungünstige Arbeitszeit würden auch hinsichtlich der Wegezeiten besondere Erschwernisse auftreten. Systematischen Erwägungen würden keine eindeutigen Rückschlüsse auf die eine oder andere Auslegungsvariante zulassen.

    Gegen das dem Beklagten am 28.3.2013 zugestellte Urteil hat dieser am 18.4.2013 Berufung eingelegt und diese am 10.05.2013 begründet.

    Der Beklagte hält die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts für fehlerhaft. Zutreffend habe das Arbeitsgericht zunächst festgestellt, dass dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA nicht zu entnehmen sei, dass Wegezeiten im Rahmen der Rufbereitschaft der Arbeitszeit gleichstehen würden.

    Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auf Sinn und Zweck der Norm abgestellt. Es sei mit dem in Artikel 9 Abs. 3 GG verankerten Tarifvorbehalt nicht zu vereinbaren, wenn ein Gericht einer Tarifnorm durch Auslegung eine Rechtsfolge beimesse, die sich ausschließlich auf den vermeintlichen Sinn und Zweck der Tarifnorm stütze. Wenn sich aus einer Tarifnorm eine bestimmte Rechtsfolge auch nach entsprechender Auslegung nicht eindeutig ergebe, fehle es schlicht an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Es sei vorliegend kein eindeutiger übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien zu erkennen.

    Wegezeiten seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies gelte grundsätzlich auch für den TVöD nebst Spartentarifverträgen und für den TV-Ärzte/VKA. Die Tarifregelung in § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA stellt mithin eine Ausnahmebestimmung dar und sei daher restriktiv auszulegen.

    Entgegen der Einschätzung des Arbeitsgerichts habe das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 24.09.2008 (Az. 6 AZR 259/08) explizit festgestellt, dass Zeitzuschläge nur "etwaig", d. h. wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, zu bezahlen seien. Nach § 8 Abs. 1 TVöD-K würden die dort aufgeführten Zeitzuschläge jedoch nur für tatsächliche Arbeitsleistungen während der genannten Zeiten anfallen.

    Der Beklagte beantragt:

    1.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 10.03.2013, Az: 8 Ca 924/12 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Das Arbeitsgericht gehe zu Recht davon aus, dass für die Wegezeiten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme im Rufbereitschaftsdienst neben dem fälligen Entgelt auch die entsprechenden Zeitzuschläge zu bezahlen seien. Die Auffassung des Berufungsklägers, Wegezeiten seien grundsätzlich keine Arbeitsleistung, sei fraglos richtig. Bei der Rufbereitschaft gehöre jedoch der Weg zur Arbeitszeit. Die Tätigkeit des Arztes im Rufbereitschaftsdienst bestehe darin, sich für die Inanspruchnahme bereit zu halten. Werde er angerufen, handele es sich bei der Entgegennahme des Anrufs bereits um Arbeitszeit, obwohl die Arbeitsleistung außerhalb des Krankenhauses erbracht wird (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2013 - 6 AZR 330/09). Wenn das Erfordernis bestehe, dass der Arzt sich zur Versorgung eines Patienten ins Krankenhaus begebe, unterscheide sich dieser Weg erheblich von dem Weg zur Aufnahme der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. In der Rufbereitschaft gehöre die regelmäßige, häufig mehrfach in einem Rufdienst erforderliche Zurücklegung des Weges gerade zu dem von den Tarifparteien vereinbarten Konzept. Anforderung, Weg und ärztliche Arbeitsleistung seien also nicht zu trennen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

    I.

    Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden.

    II.

    Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten Zuschläge.

    Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass bei der gebotenen Auslegung der tariflichen Regelung die tatsächlichen Wegezeiten im Rahmen der Rufbereitschaft im Gegensatz zu den "aufgerundeten" Zeiten zuschlagspflichtig sind.

    Dem Beklagten ist zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und allgemeinem Verständnis grundsätzlich die Wegezeit, d.h. die Zeit von der Wohnung bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt (vgl. beispielsweise BAG v. 19.9.2012 - 5 AZR 678/11 - NZA-RR 2013, 63).

    Ob dieser allgemeine Grundsatz uneingeschränkt auf Wegezeiten für die Rufbereitschaft übernommen werden kann, muss nicht entschieden werden. Einer abweichenden tarifvertraglichen/vertraglichen Regelung steht dieser Grundsatz nicht entgegen. Die Auslegung von § 11 TV- Ärzte/VKA führt zur Zuschlagspflicht, weil zur Inanspruchnahme auch die Wegezeiten gehören.

    Der Beklagten ist weiter zuzugeben, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 24.09.2008 (BAG vom 24.9.2008 - 6 AZR 259/08 - NJOZ 2008, 5162) zu § 8 Abs. 3 TVöD i.d.F. des 30.06.2008 entschieden hat, dass es sich bei § 8 Abs. 3, 4 TVöD-K a.F. um eine Rechtsgrundverweisung auf § 8 Abs. 1 TVöD-K handelt und Zeitzuschläge nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu gewähren sind. Daraus hat das Bundesarbeitsgericht gefolgert, dass die Zuschläge nur für die tatsächlichen Arbeitsleistungen während der genannten Zeiten der Rufbereitschaft anfallen. Allerdings ging es im streitgegenständlichen Fall um die Rundungsregelung in § 8 Abs. 3 IV TVöD-K a.F. In der Literatur wird die Frage außerhalb der Rundung unterschiedlich interpretiert. Teilweise wird davon ausgegangen, dass die Wegezeiten zuschlagspflichtig sind, wenn die Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA vorliegen, d. h. es sich um Nachtarbeits-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit handelt (so z. B. Brennecker/Hock, TVöD-Lexikon, Stichwort Zuschläge 4.1.2.2 im aufgeführten Beispiel, wohl ebenso Spohner/Steinherr, TVöD-Gesamtausgabe, § 8 5.2, die im Beispiel bei der Berechnung zur Arbeitszeit die Wegezeiten einbeziehen. a.A. Clemens/Scheuring, Steinken/Wiese, TVöD Kommentar, § 8 Abs. 3 TVöD Rn. 56).

    Die hier zur Entscheidung anstehende Regelung weicht jedoch bereits von Wortlaut und Systematik von § 8 3, 4 TVöD-K a.F. (gleichfalls vom § 8 Abs. 3 TVöD in der Geltung ab 01.07.2008) ab. § 11 Abs. 3 S. 4 TV-Ärzte/VKA enthält zwar auch eine Rundungsregelung, definiert aber zugleich die Arbeitsleistung als Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten. § 11 Abs. 3 S. 5 TV-Ärzte/VKA regelt die Zuschlagspflicht. Rundung und Zuschlagspflicht sind getrennt geregelt. Satz 5 knüpft nicht an die tatsächliche Arbeitsleistung an, vielmehr an die Inanspruchnahme. Zur Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft gehört, wie sich aus § 11 Abs. 3 S. 4 TV-Ärzte/VKA ergibt, der Einsatz einschließlich der Wegezeiten. Die tarifvertragliche Regelung bringt damit gerade nicht zum Ausdruck, dass nur der Einsatz im Krankenhaus selbst zur Arbeitsleistung gehört, vielmehr der Einsatz im Krankenhaus einschließlich der Wegezeiten. Diese Differenzierung macht angesichts der besonderen Belastungen der Rufbereitschaft auch Sinn. Es geht nicht um die typische Wegezeit im bestehenden Arbeitsverhältnis, vielmehr um eine Inanspruchnahme außerhalb der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit im Rahmen einer Rufbereitschaft. Tatsächlich ist insoweit auch die Handhabung und Auslegung des Beklagten inkonsequent. Auch der Beklagte geht davon aus, dass für die Wegezeiten innerhalb der Rufbereitschaft die Zuschlagspflicht für Überstunden besteht. Dies ist bei der Argumentation des Beklagten, wenn auf § 11 Abs. 3 S. 5 TV-Ärzte/VKA abgestellt wird, nicht konsequent. Folgt man der Auslegung des Beklagten, ist die Differenzierung zwischen Überstunden und sonstigen Zeitzuschlägen nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht, warum für die Wegezeiten Überstundenzuschläge geschuldet sind. Gehört zur Inanspruchnahme auch die Wegezeit, so erfolgt nach Satz 5 die Bezahlung nach dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge. Aus der Tatsache, dass in § 1 Abs. 3 S. 5 TV-Ärzte/VKA bei sonstigen Zeitzuschlägen das Wort "etwaige" enthalten ist, kann nichts hergeleitet werden. Es bleibt gleichwohl bei einer Rechtsgrundverweisung. Während nach Satz 5 die Inanspruchnahme immer als Überstunde ohne Ausnahme abzurechnen ist, hängt es für die weiteren Zeitzuschläge von den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA ab, nämlich, ob die Inanspruchnahme innerhalb der Nacht, am Sonntag bzw. an Feiertagen erfolgt ist und deswegen Zuschläge anfallen. Die Regelung verweist daher insoweit auf die in § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA aufgeführten Voraussetzungen, gleichfalls hinsichtlich der Höhe. Im Gegensatz zu § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA erfolgt die Vergütung jedoch nach § 11 Abs. 3 S. 5 TV-Ärzte/VKA für die Inanspruchnahme. Dies ist mit tatsächlicher Arbeitsleistung nicht identisch und bezieht, wie ausgeführt, die Wegezeiten mit ein.

    Das Ergebnis ist nach Sinn und Zweck auch sachgerecht. Die Ärzte halten sich in der Rufbereitschaft zur Verfügung. Wird die Arbeitsleistung erbracht, regelt sich die Abrechnung und Berechnung nach § 1 Abs. 3 S. 6 TV-Ärzte/VKA. Genügt die erste Auskunft oder das erste telefonische Gespräch mit dem Anrufenden nicht zur endgültigen Abklärung, wird daher zunächst eine Arbeitsleistung erbracht. Macht sich anschließend zur weiteren Behandlung und Tätigkeit der angerufene Arzt auf den Weg zum Einsatz im Krankenhaus, ändert dies am Beginn der Inanspruchnahme nichts, ansonsten müssten tatsächlich zwei Inanspruchnahmen und Arbeitsleistungen vorliegen, die getrennt abzurechnen wären, nämlich einmal der Anruf mit erster telefonischer Auskunft nach § 11 Abs. 3 S. 6 TV-Ärzte/VKA und der dann erforderlichen Rundung und anschließend nach Ankunft im Krankenhaus, abstellend auf die tatsächlichen Arbeitsleistungen nach § 11 Abs. 3 S. 5 TV-Ärzte/VKA mit erneuter Rundung.

    Der Tarifvertrag differenziert im Übrigen ausdrücklich zwischen der Arbeitsleistung am Aufenthaltsort und der Inanspruchnahme. Bei telefonischer Auskunft wird auf die Arbeitsleistung abgestellt. Bei einem Einsatz im Krankenhaus wird bei Satz 5 nicht an die Arbeitsleistung, vielmehr an die Inanspruchnahme angeknüpft. Dies ist der Einsatz im Krankenhaus einschließlich der Wegezeiten.

    Der Beklagte schuldet daher dem Kläger die geschuldeten Zuschläge für die Wegezeit, d. h. den Feiertagszuschlag, den Samstagszuschlag und den Nachtzuschlag für den Einsatz vom 06.04.2012 (Karfreitag) bis 07.04.2012 sowie für die Zeit vom 07.04.2012 bis 08.04.2012. Gleichfalls steht der geltend gemachte Anspruch auf einen Nachtzuschlag für die Wegezeit für die Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft vom 12.04.2012 bis 13.04.2012 zu. Die Höhe der Forderung ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

    III.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der unterliegende Beklagte zu tragen.

    Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

    Verkündet am 17.07.2013

    Vorschriften§ 8 TVöD, Artikel 9 Abs. 3 GG, TVöD, § 64 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 517, 519 Abs. 1, 2 ZPO, § 8 Abs. 3 TVöD, TVöD