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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Ambulant oder stationär - das ist hier die Frage

    von Dr. Tobias Scholl-Eickmann und Dr. Stefan Droste, beide Fachanwälte für Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus; www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die Abrechnung von Patienten in der zentralen Notaufnahme ist häufig unklar, wenn der Notfall-Patient anschließend stationär zu behandeln ist. Hierbei ist zunächst zwischen der Abrechnung bei GKV-Patienten und PKV-Patienten zu unterscheiden. Dieser Beitrag beschäftigt sich nur mit der Abrechnung von Notfallpatienten außerhalb des „KV-Notdienstes“. |

    Abrechnung von GKV-Patienten

    Bei GKV-Patienten in der Notaufnahme gelten die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung. Zunächst muss jedoch geklärt werden, ob und welche Art von Krankenhausbehandlung notwendig ist. Diese Abklärungsuntersuchung ist nach § 2 Abs. 4 S. 1 „Bestandteil der Krankenhausbehandlung“. Nach unserer Auffassung folgt hieraus, dass die sich an die Notaufnahme anschließende stationären Leistungen nicht ambulant abgerechnet werden können. Die Abgeltung erfolgt vielmehr mittels der einschlägigen DRG-Fallpauschalen ausschließlich nach dem Krankenhausentgeltgesetz.

     

    Wird nach der Patient nach der abklärenden Untersuchung in der Notaufnahme nach Hause geschickt, kann die Behandlung als vorstationäre Leistung abgerechnet werden. Auch bei privat zusatzversicherten GKV-Patienten ist hierbei unseres Erachtens eine gesonderte privatärztliche Abrechnung nicht möglich: Die Zusatzversicherung greift erst mit der stationären Aufnahme.