· Leserforum · Persönliche Leistungserbringung
Stationäres D-Arzt-Verfahren: Vorsicht bei Delegation und Vertretung!
von RA, FA MedR und SozR Babette Christophers LL.M., christophers.de
| Im Beitrag „Die persönliche Leistungserbringung aus Sicht der Compliance im Krankenhaus ‒ ein Überblick“ ( CB 08/2019, Seite 16 ) ist im Abschnitt „Das Gebot der persönlichen Leistungserbringung in der BG-Ambulanz“ dargestellt worden, dass „die Grundsätze zur persönlichen Leistungserbringung in BG-Ambulanzen durch am Krankenhaus angestellte Durchgangsärzte deckungsgleich zu denen bei einer Wahlarztvereinbarung sind“. Ein Leser wies die Redaktion nun zu Recht darauf hin, dass unterschieden werden muss, ob der am Krankenhaus angestellte D-Arzt den Patienten in der Ambulanz oder stationär behandelt. Hierauf wird im Folgenden eingegangen. |
Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung
Die Rechtsprechung sagt deutlich, dass Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung des Patienten sowie Entscheidung über die Therapie, Durchführung invasiver Eingriffe usw. zum Kernbereich ärztlichen Handelns gehören.
... bei ambulanter Behandlung
Kann der ambulant tätige D-Arzt diese Leistungen nicht persönlich erbringen, muss er sich von einem vom Landesverband anerkannten Vertreter am Standort vertreten lassen. Bei vorübergehender Abwesenheit (Urlaub, Krankheit, Fortbildung) ist die Delegation auf einen Vertreter am Standort erlaubt, wenn die Anforderungen für die vorübergehende Vertretung im Durchgangsarztverfahren erfüllt sind. Hiernach darf die Vertretung nur durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie oder einen Facharzt für Chirurgie mit Kenntnissen über die Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen, wenn eine Ständige Vertretung nicht zur Verfügung steht.
... bei stationärer Behandlung
Bei am Krankenhaus tätigen D-Ärzten, die in das stationäre Durchgangsarztverfahren bzw. das Verletzungsarten- oder Schwerverletzungsartenverfahren eingebunden sind, gelten andere Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung als in der Ambulanz. Hier wird unterschieden zwischen delegationsfähigen, beschränkt delegationsfähigen und nicht delegationsfähigen Leistungen. Auch hier gilt für die höchstpersönlich zu erbringenden, also grundsätzlich nicht delegationsfähigen Leistungen, dass eine Vertretung bei vorübergehender Abwesenheit durch einen anerkannten Ständigen Vertreter möglich ist.
Aber: Eine Vertretung bei ständiger Abwesenheit des D-Arztes ist nicht vorgesehen und eine Vertretung durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie oder für Chirurgie würde den Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung ebenfalls nicht genügen. Hier wäre der Tatbestand des Betrugs erfüllt, wenn ein D-Arzt Leistungen an nachgeordnete Ärzte delegiert!