· Fachbeitrag · Ärztemangel
Der ausländische Arzt in der Klinik: Lösungen
von Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Clausen-Muradian, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Auch wenn der Chefarzt nicht für Einstellungen und Entlassungen verantwortlich ist, so muss ihm doch im besonderen Maße daran gelegen sein, ausländische Ärzte zu halten, die zur Deckung bestehender Personallücken angestellt worden sind. Dieser Beitrag greift die in diesem Zusammenhang bestehenden praktischen Probleme auf und zeigt Lösungsmöglichkeiten. |
Situation vor Erteilung der Approbation
Ärzte aus Ländern außerhalb der EU, die im Krankenhaus angestellt werden, benötigen zunächst eine vorläufige Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO), die bei der Landesbehörde beantragt werden muss. Diese Berufserlaubnis ist grundsätzlich sowohl räumlich-inhaltlich als auch zeitlich beschränkt. Sie soll helfen, die Zeit zu überbrücken, bis der Antrag des Arztes auf Erteilung der Approbation durch die zuständige Landesbehörde abschließend beschieden worden ist. Die Erlaubnis kann u. a. aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt werden, wenn für die Region eine Unterversorgung vorliegt. Ausreichende Deutschkenntnisse sind erforderlich.
Arzt nicht als ständigen ärztlichen Vertreter des Chefarztes benennen
Der Arzt, der über eine vorläufige Berufserlaubnis verfügt, ist nur begrenzt einsetzbar, da die Erlaubnis im Regelfall auch inhaltlich begrenzt ist. Eine selbstständige ärztliche Tätigkeit ohne Aufsicht ist im Regelfall nicht möglich - selbst wenn dies in der Praxis oft nicht eingehalten wird. Ein ausländischer Arzt ohne Approbation, der nur über eine vorläufige Berufserlaubnis verfügt, kann also auf gar keinen Fall als ständiger ärztlicher Vertreter des Chefarztes benannt werden. Werden derartige Anfragen gestellt, zeigt dies die personalpolitisch brisante Situation in vielen Krankenhäusern. Entscheidend ist somit eine möglichst schnelle Entscheidung der Landesbehörde über den Antrag des ausländischen Arztes auf Erteilung der Approbation.
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