· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Beantragte Leistung gilt als genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet
| Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat mit seinem Urteil vom 11. März 2015 (Az. S 11 KR 2425, bisher nicht rechtskräftig) entschieden: Eine beantragte Hautstraffungs-Operation gilt als genehmigt, wenn die zuständige Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet oder zumindest über eine Verzögerung hinreichend informiert. |
Der Fall
Eine 55-jährige Patientin beantragte bei ihrer Betrieblichen Krankenkasse (BKK) die operative Straffung von erheblichen Hautüberschüssen an verschiedenen Körperpartien. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der drastischen Reduktion ihres Gewichts habe sie am ganzen Körper schmerzhafte Hautlappen. Ihr Gesäß habe so viele Hautfalten, dass sie nicht mehr schmerzfrei sitzen könne.
Ohne die Patientin schriftlich darüber zu informieren, dass sie den Antrag nicht binnen der gesetzlichen Fünf-Wochen-Frist bearbeiten könne, lehnte die BKK es erst ein halbes Jahr nach Antragstellung ab, die Kosten für die operative Hautstraffung zu übernehmen. Begründung: Es lägen „keine organischen Beeinträchtigungen“ vor. Die BKK bewilligte die Kostenübernahme lediglich für eine operative Hautstraffung der Bauchwand und der Brüste.
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