Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Bundesgerichtshof: Der Honoraranspruch kann auch bei Aufklärungsmängeln erhalten bleiben

    von Dr. iur. Sandra Guntermann, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Kanzlei Spaetgens Rechtsanwälte, Trier

    | Eine fehlende Aufklärung über das Risiko eines Misserfolgs einer Operation lässt den Honoraranspruch auch dann nicht entfallen, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung mutmaßlich ebenso den Eingriff hätte vornehmen lassen. So hatte das OLG Düsseldorf am 10. Dezember 2009 entschieden. Gegen dieses Urteil legte die Patientin Beschwerde ein, scheiterte damit aber nunmehr endgültig vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der die Beschwerde ablehnte (Beschluss vom 12. April 2011, Az: VI ZR 3/10; Abruf-Nr. 112491 ). |

    Der Fall

    Der Chefarzt einer Zahnklinik verklagte eine Patientin auf die Zahlung von Honorar in Höhe von knapp 20.000 Euro für einen implantatgetragenen prothetischen Zahnersatz. Die Patientin verweigerte dies mit der Begründung, dass die Behandlung nicht indiziert, fehlerhaft durchgeführt und bei korrekter Aufklärung von ihr nicht zugelassen worden wäre. So seien die Implantate teilweise fehlerhaft positioniert worden und nicht in den Kieferknochen integriert. Infolge der Behandlung sei eine fast vollständige Zerstörung der Funktionsfähigkeit ihres Kiefers aufgrund massiven Knochenabbaus eingetreten. Daher verlangte sie Schmerzensgeld und Schadenersatz.

    Die Urteilsgründe

    Das OLG Düsseldorf verneinte nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens die von der Patientin behaupteten Behandlungsfehler. Unabhängig davon bestätigte das OLG den Honoraranspruch des Chefarztes auch für Fälle einer nicht hinreichenden Aufklärung über Behandlungsrisiken. Die Patientin hätte nach Auffassung des OLG über das Risiko des Misserfolges der Behandlung aufgeklärt werden müssen. Dazu hätte der Chefarzt der Patientin deutlich machen müssen, dass bei ihr eine sehr schwierige Situation vorliege, bei der es keine Idealtherapie gibt, und dass jede invasive Behandlung das Risiko des Scheiterns in sich trägt, die Implantate dann wieder entfernt werden müssen - und der Zustand dann eventuell schlechter ist als vorher.

     

    Eine Aufklärung über das Misserfolgsrisiko konnten die vom Chefarzt benannten Zeugen allerdings nicht bestätigen. Bestätigen konnten sie lediglich, dass standardmäßig über das Risiko des Implantatverlustes und der Resorption des aufgebauten Knochens aufgeklärt worden sei, jedoch habe sich in den Einwilligungserklärungen kein Hinweis auf eine solche Aufklärung gefunden. Dennoch befand das OLG Düsseldorf, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nur dann zum Wegfall des Honoraranspruchs führt, wenn die Patientin die Behandlung bei ordnungsgemäßer Aufklärung mutmaßlich abgelehnt und sich gerade das Risiko verwirklicht hätte, über das aufgeklärt werden musste. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden, da es in diesem konkreten Fall keine vernünftige Behandlungsalternative gegeben habe.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 9 | ID 28470400