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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Kündigung eines Chefarztes wegen Zweitehe war unwirksam

    | Die Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederverheiratung war rechtswidrig. Kirchen können ihre Angestellten nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 20.02.2019, Az. 2 AZR 746/14 ). |

     

    Die Revision des katholischen Krankenhausträgers hatte vor dem BAG keinen Erfolg (zu den Vorinstanzen siehe CB 10/2018, Seite 1): Die Kündigung ist nicht durch Gründe im Verhalten oder in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Der Rechtsstreit beschäftigt die Arbeitsgerichte bereits seit 2009, inzwischen (2015) wurde die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ liberalisiert (Details im CB 09/2015, Seite 7). Eine Kündigung, wie sie Anlass für den Prozess war, würde heute auch an einem katholischen Haus so nicht mehr erfolgen.

     

    • Ausführlicher Beitrag, sobald Urteilsgründe vorliegen

    Der Chefarzt wurde von der Kanzlei Klostermann Schmidt Monstadt Eisbrecher aus Bochum, namentlich von Rechtsanwalt Norbert Müller, vertreten. RA Müller ist u. a. Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie langjähriger Autor des CB und wird das Urteil nach Vorliegen der Urteilsgründe ausführlich besprechen.

     

    Mit seiner Wiederverheiratung verletzte dieser weder eine wirksam vereinbarte Loyalitätspflicht noch eine berechtigte Loyalitätserwartung der Beklagten. Die Vereinbarung im Dienstvertrag der Parteien, mit der die GrO 1993 in Bezug genommen wurde, ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, soweit dadurch das Leben in kirchlich ungültiger Ehe als schwerwiegender Loyalitätsverstoß bestimmt ist. Diese Regelung benachteiligte den Kläger gegenüber nicht der katholischen Kirche angehörenden leitenden Mitarbeitern wegen seiner Religionszugehörigkeit und damit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ohne dass dies nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist. Die Loyalitätspflicht, keine nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültige Ehe zu schließen, war im Hinblick auf die Art der Tätigkeiten des Klägers und die Umstände ihrer Ausübung keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung. Nationales Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 1 | ID 45764287