Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeits-/Berufsrecht

    Sind finanzielle Anreizmodelle in Chefarztverträgen berufsrechtswidrig?

    von RA, FA für MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Ausgehend von einer Mitteilung der Bundesärztekammer (BÄK) Anfang Februar ist eine Debatte um die Zulässigkeit von sogenannten „Bonuszahlungen“ an Chefärzte bei Erreichen bestimmter Ziele entbrannt. Eine derartige Kopplung ärztlich-medizinischer Gesichtspunkte und ökonomischer Erwägungen widerspreche - so der BÄK-Präsident - dem ärztlichen Berufsethos. Der nachfolgende Beitrag stellt die maßgeblichen rechtlichen Regelungen vor und gelangt zu einer differenzierten Bewertung. |

    Hintergrund

    In Chefarztverträgen klassischer Prägung bestand eine klassische Dreiteilung der Einkünfte in ein (meist tariflich orientiertes) Festgehalt, der Einräumung des Liquidationsrechts für ärztliche Wahlleistungen sowie die Nebentätigkeitserlaubnis für die sogenannte „Privatambulanz“. In den letzten Jahren ist dieses Grundkonzept nachhaltig verändert worden. Nach aktuellen Studien (vgl. CB 1/2012, S. 1 - Kienbaumstudie) sieht mittlerweile jeder zweite Neu-Chefarztvertrag auch eine variable Bonuszahlung vor, die sich an der Erreichung bestimmter, regelmäßig gesondert zu verhandelnder Ziele bemisst, die für einen bestimmten Zeitraum vereinbart werden (sogenannte „Zielvereinbarungen“). Dabei werden häufig über die rein arztbezogene Tätigkeit hinausgehende wirtschaftliche Parameter (zum Beispiel Personalkosten, Deckungsbeitrag der Abteilung, Fallzahlen etc.) mit finanziellen Anreizen für den Chefarzt verknüpft.

    Spannungsfeld: Wirtschaftlichkeitsgebot versus Therapiefreiheit

    Der Arzt ist bei der Behandlung der Patienten im Rahmen des ärztlich Notwendigen zu einem zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln des Krankenhauses verpflichtet. So steht es im derzeit aktuellen § 3 des DKG-Mustervertrags für Chefärzte. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot wird flankiert durch eine weitergehende Regelung, laut der nach Anhörung des Arztes ein internes abteilungsbezogenes Budget erstellt wird, für dessen Einhaltung der Arzt zu sorgen hat.