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  • · Arbeitsrecht

    Affäre als Kündigungsgrund: Risiken von Liebes-Beziehungen in Unternehmen

    Bild: © BlueSkyImages - stock.adobe.com

    von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut

    | Wegen einer hausinternen Sex-Affäre wurde McDonald‘s-CEO Steve Easterbrook Anfang November 2019 gefeuert. In den USA führt der Verstoß gegen firmeninterne Ethikkodizes oft zu Kündigungen. Nach deutschem Recht wäre das undenkbar. Dies musste der Einzelhandelskonzern Wal-Mart bereits im Jahr 2005 anerkennen, als das in einer Betriebsvereinbarung festgehaltene kategorische Beziehungsverbot von Mitarbeitern vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf als Verstoß gegen das Grundgesetz gewertet wurde. Dennoch: Wer es zu bunt treibt, muss auch in Deutschland mit Konsequenzen rechnen. Dazu liefert CB Chefärzte Brief fünf Praxistipps. |

    Code of Conduct ‒ der Verhaltenskodex

    In Amerika regeln viele Unternehmen in einem Code of Conduct, dass es Mitarbeitern untersagt ist, eine sexuelle Beziehung zu unterhalten. Dabei zielt der Kodex in erster Linie auf sexuelle Belästigung oder sozialen Druck ab. Seit Entstehen der #MeToo-Debatte im Jahr 2017, mit der vor allem in den USA sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz öffentlichkeitswirksam angeprangert wird, fokussieren Frauenverbände das Verhalten von Führungskräften streng und unnachgiebig.

    In Deutschland: Grundgesetz schützt freie Entfaltung

    In Deutschland ist es im Grundsatz nicht möglich, über einen Kodex Beziehungen unter Mitarbeitern direkt zu verbieten. Das Grundgesetz (Art. 1 und 2 GG) bietet Schutz. Nach Informationen der Legal Tribune Online existierten aber bei McDonald‘s Deutschland immerhin Regeln, die solchen Mitarbeitern eine Liebes- oder sexuelle Beziehung untersagen, die „in direkter oder indirekter Unterstellungsbeziehung“ zueinander stehen. Letztlich habe eine solche Regel auch den CEO in Amerika zu Fall gebracht, heißt es dort.

    Der Fall Wal-Mart vor dem LAG Düsseldorf

    Wal-Mart musste im Jahr 2005 anerkennen, dass ein kategorisches Beziehungs-/Liebes-Verbot unzulässig sein kann: Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf stand seinerzeit die folgende Betriebsvereinbarung auf dem Prüfstand.

     

    • Wal-Mart-Verhaltenskodex, Seite 17 (lt. Gerichtsangaben)

    Private Beziehungen/Liebesbeziehungen

    Von X.-N.-Mitarbeitern wird ein Verhalten verlangt, das Respekt, Vertrauen, Sicherheit und Effizienz am Arbeitsplatz fördert. Sie dürfen nicht mit jemandem ausgehen oder in eine Liebesbeziehung mit jemandem treten, wenn Sie die Arbeitsbedingungen dieser Person beeinflussen können, oder der Mitarbeiter Ihre Arbeitsbedingungen beeinflussen kann.

     

     

    Das LAG beschloss damals: Diese Regelung verstößt gegen das Grundgesetz (Art. 1 und 2 GG) und ist daher unwirksam (Beschluss vom 14.11.2005, Az. 10 TaBV 46/05, Abruf-Nr. 053683).

     

    • Argumentation des LAG Düsseldorf
    • Die Würde des Menschen und dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist ein zentraler Wert. Ausnahme wären Rechtsverletzungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz (Art. 2 GG). Jeder darf selbst entscheiden, ob und mit wem er in Beziehung tritt ‒ egal ob freundschaftlich oder aus Liebe.

     

    • Das Leben des Arbeitnehmers wird zu einem wesentlichen Teil durch das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Das Selbstwertgefühl wird auch dadurch beeinflusst, ob und mit welchen Kollegen er/sie sich befreundet oder in eine Liebensbeziehung tritt. Der Umgang mit Kollegen sei eine wesentliche Möglichkeit zur geistigen und körperlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit. Wird dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit genommen, so berührt dies seine Würde als Mensch. Ein Beziehungsverbot greife tief in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters ein. Er muss annehmen, dass er lediglich zu arbeiten hat und sein Persönlichkeitsrecht sozusagen am Betriebseingang abgeben muss.

     

    • Zwar untersage die Ethikrichtlinie nicht generell die Freundschaft / Liebesbeziehung während der Arbeit. Sie verbietet die Beziehung in einem Abhängigkeitsverhältnis. Auch mit der Einschränkung bleibt es ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und gegen seine Menschenwürde. Es verletzt das Selbstwertgefühl und damit das Persönlichkeitsrecht, wenn er /sie mit unterstellten Mitarbeitern oder Vorgesetzten z.B. nicht zum Essen gehen oder sonst wie gesellschaftlich verkehren darf.
     

     

    Wichtig | Alle Punkte zeigen, dass eine Freundschaft/Liebesbeziehung während der Arbeit letztlich eine Privatangelegenheit der beteiligten Personen ist. Im Klartext: Das geht Arbeitgeber nichts an! Ausnahme: Wenn es auf Grund dieser Beziehung zu Spannungen im Job-Umfeld kommt, können Arbeitgeber eingreifen. Es ist dann aber nicht die Partnerschaft oder die Liebesbeziehung, die stört, sondern das Verhalten, mit dem der eine oder der andere Partner oder beide oder außenstehende Dritte den betrieblichen Ablauf beeinträchtigen.

     

    • 5 Tipps | Hier dürfen Arbeitgeber einschreiten
    • Wenn Liebe blind für die Aufgaben im Job macht, so ist das abmahnfähig. Das heißt: Eine Beziehung darf im Arbeitsalltag für Kollegen nicht spürbar werden. Die Arbeitsleistung darf nicht leiden.

     

    • Liebesbekundungen im Büro sind tabu! Wer bei Liebeleien oder Sex erwischt wird, kann abgemahnt werden. Begründung: Der Arbeitsort ist zum Arbeiten da. Intimes Privatvergnügen ist tabu! Alles, was diesbezüglich innerhalb des Unternehmens stattfindet, ist daher abmahnwürdig und kann im Wiederholungsfall auch zu einer Kündigung führen.

     

    • Arbeitgeber dürfen im Prinzip jegliche Privatsachen am Arbeitsplatz unterbinden. Selbst Internetsurfen, privates Telefonieren und der Austausch privater Nachrichten kann verboten werden.

     

    • Alternative zur Abmahnung: Wenn Arbeitgeber die Mitarbeiter im Prinzip schätzen, können sie das Turtelpaar ggf. räumlich trennen. In aller Regel erlauben die Arbeitsverträge eine Versetzung zu gleichen Bezügen. Denn Arbeitgeber haben das Weisungsrecht. Die Versetzung allein mit der Liebelei zu begründen, reicht meist nicht aus. Dieser Grund könnte vor Gericht nicht standhalten. Es müssen betriebliche Erfordernisse herangezogen werden.

     

    • Wichtig | Wenn Sie von einer Beziehung mit Schutzbefohlenen (z. B. Praktikanten, Auszubildenden) Kenntnis erlangen, müssen Sie handeln. Denn das hat dann auch strafrechtliche Konsequenzen (§ 174 StGB).
     

    Aufhebungsvertrag vs. Kündigung

    Mit Aufhebungsverträgen lässt sich der Kündigungsschutz aushebeln. Der Aufhebungsvertrag ist das beiderseitige Bekunden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Arbeitsvertrag aufzuheben. Als Zucker für den Arbeitnehmer winkt in der Regel eine Abfindung. Bitter für den Arbeitnehmer, wenn er keinen Anschlussjob hat, ist, dass in der Regel eine Sperrung von drei Monaten in Bezug auf die Sozialleistungen eintritt.

    Risiko: Chef-Beziehung

    Zwar gilt bei einer Beziehung zwischen Chef und Untergebenem wie überall: Einvernehmen ist der Grundsatz. Doch das Risiko einer solchen Liaison enorm, weil die Autorität des Vorgesetzten bei ihrem Scheitern verloren gehen kann. Und: Sobald auch nur irgendein Kollege von der Beziehung Wind bekommt, können der Chef und seine Liebelei einpacken. Sprüche vom Hochschlafen und permanente Lästereien hinter dem Rücken werden beide garantiert dünnhäutig machen.

    Quelle: ID 46252436