· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Arbeitsverträge mit Weiterbildungsassistenten: BAG präzisiert Kriterien für wirksame Befristung
von RA und FA für ArbR und MedR, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| § 1 Abs. 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) definiert die Gründe für die Befristung von Weiterbildungsverträgen. Ein solcher Grund liegt u. a. dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient. Das Arbeitsverhältnis muss von der Weiterbildung geprägt sein. Was das für die Vertragsgestaltung bedeutet, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil klargestellt ( BAG, Urteil vom 14.06.2017, Az. 7 AZR 597/15, IWW-Abruf-Nr. 195989 ). |
Sachverhalt
Geklagt hatte eine Fachärztin für Innere Medizin. Sie hatte mit einem kommunalen Krankenhausträger einen auf zwei Jahre befristeten Weiterbildungsvertrag geschlossen. Die Ärztin beabsichtigte, innerhalb dieser Frist ihre laufende Weiterbildung zur Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“ abzuschließen. Weder die Ärztin noch der Krankenhausträger hatten bei Vertragsabschluss überprüft, welche Weiterbildungsordnung auf die beabsichtigte Weiterbildung anzuwenden war. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses stellte sich heraus, dass die Ärztin zu wenige Endoskopien durchgeführt hatte, um die Weiterbildung erfolgreich abzuschließen. Die Vertragsparteien machten sich für diese Zielverfehlung gegenseitig verantwortlich. Nach Ablauf des befristeten Weiterbildungsvertrags beantragte die Ärztin per Entfristungsklage festzustellen, dass zwischen ihr und dem Krankenhausträger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen worden sei. Vor dem BAG hatte sie damit letztlich Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das BAG stützte seine Entscheidung auf § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG. Demnach müsse in einem befristeten Arbeitsvertrag, der zum Zweck der Weiterbildung geschlossen worden sei, die Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägen. Dabei komme es vor allem auf die Planungen und Prognosen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die Darlegungslast dafür, dass diese Planungen und Prognosen schon zum Vertragsabschluss vorgelegen hätten, liege im Rechtsstreit beim Arbeitgeber. Dieser müsse insbesondere nachweisen,
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