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  • · Fachbeitrag · Kirchen-/Arbeitsrecht

    Neufassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes: Keine Kündigung bei Wiederheirat?

    von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, FA für MedR, Wirtschaftsmediator, und Ass. iur. Benedikt Büchling, beide Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

    | Die katholische Bischofskonferenz hat am 27. April 2015 die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen krichlicher Arbeitsverhältnisse“ (GrO) neugefasst. Mit der Neuregelung wird die GrO liberalisiert. Unter anderem enthält die neue GrO jetzt Vorgaben zur Interessenabwägung bei Kündigungen. Vor diesem Hintergrund ist der spektakuläre Fall eines Chefarztes, dem von einem katholischen Krankenhaus wegen seiner Wiederheirat gekündigt worden war, neu zu beurteilen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 2014, Az. 2BvR 661/12, Abruf-Nr. 143363 ). |

    Der Fall: Klinikum kündigt Chefarzt wegen Wiederheirat

    Dem Urteil der Karlsruher Richter, die den Fall an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein katholischer Chefarzt ist seit dem Jahr 2000 in einem katholischen Krankenhaus in der Abteilung für Innere Medizin beschäftigt. Nach seinem Arbeitsvertrag stellt es einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, ein „Leben in kirchlich ungültiger Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft“ zu führen.

     

    Im Jahr 2005 hatte sich der Chefarzt von seiner ersten Ehefrau getrennt und lebte danach mit seiner jetzigen Frau von 2006 bis 2008 unverheiratet zusammen. Hiervon erfuhr der Klinikträger 2006. Im Jahr 2008 heiratete der Chefarzt seine jetzige Frau standesamtlich. Davon erfuhr der Träger einen Monat nach der Trauung. Nach Anhörung der Mitarbeitervertretung (MAV) kündigte der Träger des Krankenhauses das Arbeitsverhältnis ordentlich.