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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitgebern bei Überstundenklagen den Rücken

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch Urteil vom 10. April 2013 klargestellt, dass der Arbeitnehmer vor Gericht die Anordnung der Überstunden schlüssig darlegen und beweisen muss, die tatsächliche Präsenz am Arbeitsplatz jedoch nicht ausreicht (Az. 4 Ca 508/13, Abruf-Nr. 133957 ). |

     

    Der Sachverhalt

    Die Parteien stritten über die Vergütung von Überstunden nach Auflösung eines festen Anstellungsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten. Der Kläger behauptete, insgesamt 498 Überstunden geleistet zu haben, die vom ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten angeordnet, zumindest aber geduldet worden seien. Die Beklagte bestritt bereits, dass der Kläger überhaupt Überstunden geleistet hat; jedenfalls seien diese von ihr weder angeordnet noch geduldet worden.

     

    Die Entscheidungsgründe

    Das BAG lehnte einen Anspruch des Klägers ab. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden Umfang, ist der Arbeitgeber zur Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG setze ein Vergütungsanspruch voraus, dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien.

     

    Der Kläger müsse dies beweisen - was vorliegend nicht ausreichend geschehen sei. Der pauschale Hinweis, wonach der ehemalige Geschäftsführer die Überstunden angeordnet habe, genüge nicht. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit nicht innerhalb der Normalarbeitszeit zu leisten war. Eine Duldung der Überstunden durch die Beklagte komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger insgesamt über formelhafte Wendungen nicht hinauskomme.

     

    FAZIT | Die Entscheidung stellt klar, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer die Präsenz in dem Betrieb darlegen und beweisen kann. Vielmehr muss auch die Anordnung durch den Arbeitgeber schlüssig dargelegt und im Zweifel bewiesen werden. Überstundenklagen dürften daher nur noch erfolgreich sein, wenn Arbeitnehmer die konkret erbrachten Leistungen und den Grund, warum diese Leistung außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden musste, penibel dokumentiert und sich diese durch den Arbeitgeber haben quittieren lassen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist außergerichtlich zu empfehlen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch zu bestreiten. Entgegen einer landläufigen Meinung gibt es sie also doch: die arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung von Arbeitsgerichten.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 12 | ID 42453196