· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Chefarzt unterstützt Standortfusion nicht ‒ arbeitgeberseitige Kündigung ist unwirksam!
von RA, FA für ArbR, MedR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Ein Chefarzt, der in einem von zwei Kreiskrankenhäusern für die medizinische Versorgung verantwortlich ist, und der die unternehmensrechtliche Entscheidung „torpediert“, diese zwei Kreiskrankenhäuser zu verschmelzen, verletzt hierdurch weder seine arbeitsvertraglichen Pflichten noch seine Loyalitätspflichten (Arbeitsgericht [ArbG] Gera, Urteil v. 20.12.2023, Az. 4 Ca 495/23; Berufung eingelegt zum Landesarbeitsgericht Thüringen, Az. 3 Sa 20/24). Mit ähnlichen Fällen ist im Zuge der Krankenhausreform zu rechnen. Der CB wird darüber in einem Folgebeitrag berichten. |
Chefarzt verweigert Aufhebungsvertrag und wird gekündigt
Ein Chefarzt war seit mehr als 36 Jahren in zwei Krankenhäusern, die jeweils unter der Trägerschaft des Landkreises standen, beschäftigt. Diese beiden Krankenhäuser fusionierten im August 2022 zur beklagten Krankenhaus-GmbH. In beiden Kreiskrankenhäusern existierte ein Betriebsrat. Seit der Fusion existierte ein gemeinschaftlicher Betriebsrat. Zwischen den Parteien fanden kurz nach der Fusion Gespräche statt, in denen die beklagte K-GmbH dem Chefarzt den Abschluss eines Aufhebungsvertrags anbot. Da keine Einigung zustande kam, kündigte K-GmbH das bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 31.08.2022, hilfsweise ordentlich zum 31.03.2023. Die Kündigungsschutzklage des Chefarztes hatte vor dem ArbG Gera Erfolg.
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